Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.119
URTEIL
vom19. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur.Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
B____AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
D____ AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 3
E____Berufungsbeklagte
Privatklägerin 4
F____Berufungsbeklagte
Privatklägerin 5
G____ AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 6
H____Berufungsbeklagte
vertreten durch [...] Privatklägerin 7
I____ AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 8
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 24. September 2020 (Prot.Nr. 2/2020)
betreffend Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2020 des Diebstahls der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden: Anklageziffer 1.f + 1.g + 1.h), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln sowie Anstalten treffen dazu) schuldig erklärt und verurteilt zu einem Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Anrechnung von vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten unter Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Demgegenüber stellte das Jugendgericht die Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n und 1.o wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und sprach A____ von den Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p, 1.q, 5 und 6 frei. Die Zivilforderung der I____ (Anklageziffer 2) wurde teilweise gutgeheissen und A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3'067.85 verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 7'850.70 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ebenso wie die übrigen, im Verfahren eingegangenen Zivilforderungen (für Details siehe vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 5). Sodann erkannte das Jugendgericht wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.00. Es ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von CHF 2'307.90 und dessen Anrechnung an die Ersatzforderung an. Sodann verfügte das Jugendgericht die Aufhebung der Kontosperre des Jugendsparkontos [...] nach Abzug der Verfahrenskosten, der Urteilsgebühr und der verbleibenden staatlichen Ersatzforderung. Ausserdem befand das Jugendgericht über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Vermögenswerte und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
1.1Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger ist nach Art. 38 Abs. 1 JStPO zur Erklärung der Berufung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist mithin einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Freisprüche gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Anordnung, dass bestimmte beschlagnahmte Gegenstände dem Berufungskläger wieder ausgehändigt werden (für deren Auflistung wird auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, Ziff. 6, verwiesen), die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. 8 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (implizit mitangefochten ist demgegenüber der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, siehe Ziff. 8 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber ist folglich im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
3.1.3In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Der Berufungskläger wird somit betreffend Anklageziffer 1.c auch in zweiter Instanz der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (in Mittäterschaft) schuldiggesprochen.
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21).
Zu ergänzen ist, dass die drei Beteiligten, der Berufungskläger, K____ und M____, in Anklageziffer 2 in Mittäterschaft gehandelt haben.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (zum Ganzen statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, in: Pra 2010 Nr. 11 S. 62, 65; BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10).
Vorliegend war der Berufungskläger (jedenfalls gemeinsam mit K____) bereits massgeblich an der Entschlussfassung und der Planung des Einbruchsdiebstahls beteiligt, wie dem Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist (siehe hierzu oben E. 3.5.1.4). Zudem war der Berufungskläger auch bei der Ausführung des Tatplans vor Ort und leistete hierbei einen für die Tatausführung wesentlichen Tatbeitrag, insbesondere indem er (wie die anderen beiden jeweils auch) im Ladeninneren eine Tasche mit Zigaretten füllte und damit floh (siehe Überwachungsvideo, Näheres oben E. 3.5.1.4). Zwar kann dem Berufungskläger ein eigenhändiges Werfen des Schachtdeckels in die Glasscheibe des Ladenlokals bzw. ein Vergrössern des so entstandenen Lochs nicht nachgewiesen werden. Allerdings schrieb der Berufungskläger im erwähnten Chatverlauf mit Blick auf ein vorerst ins Auge gefasstes Ladenlokal an K____: «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade 5000», «beute 1000» (Akten S. 1566), worauf die beiden zur Auffassung gelangten, man solle besser einen anderen, lukrativeren Laden suchen, was sie denn auch taten (Akten S. 1566 ff.). Insofern war ein Sachschaden in Höhe mehrerer tausend Franken (wie tatsächlich auch eingetreten) durchaus vom gemeinsamen Tatentschluss bzw. vom (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers gedeckt. Zudem hat der Berufungskläger (wie sich etwa aus dem Überwachungsvideo ergibt) beim Einbruch insgesamt koordiniert und arbeitsteilig mit den beiden anderen Beteiligten zusammengewirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Berufungskläger in Bezug auf diesen ganzen Tatkomplex als Hauptbeteiligter und mithin als Mittäter, sodass ihm die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind. Folglich muss sich der Berufungskläger als Mittäter auch den ganzen Schadens- sowie Deliktsbetrag anrechnen lassen.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger betreffend Anklageziffer 2 auch in zweiter Instanz des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB (jeweils in Mittäterschaft) schuldigzusprechen.
Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich zwischen Oktober 2017 und August 2018. Zwischen dem Tatzeitraum und der Berufungsverhandlung vom
18. /19. September 2025 liegen mithin rund sieben bis acht Jahre, was bereits im Allgemeinen eine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt. Dies gilt umso mehr, als wir uns vorliegend in einem Jugendstrafverfahren befinden, wobei für Jugendliche bereits eine Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr «keineswegs als kurz» erachtet wird (Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer, a.a.O., Einleitung N 21 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind vorliegend die Verjährungsfristen je nach Tat teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise um das über 2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten (siehe oben E. 2.2.3). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Voraussetzung des verhältnismässig langen Zeitablaufs klarerweise als erfüllt. Angesichts der längeren Zeitperioden, in denen keine Verfahrenshandlungen durchgeführt wurden (insbesondere zwischen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom
6. Februar 2023 und der instruktionsrichterlichen E-Mail vom
19. Februar 2025 [Akten Schlussfaszikel, S. 121 und 127]) liegt zudem eine im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Ergänzend sei mit Blick auf die Rechtsprechung zur Frage des verhältnismässig langen Zeitablaufs ausgeführt, dass der Berufungskläger die Taten zwischen seinem 16. und 17. Altersjahr begangen hat, sodass es für den inzwischen [...]-Jährigen, welcher sich nunmehr in einer völlig anderen Lebensphase befindet, ausserordentlich schwer sein dürfte, noch irgendeinen Bezug zur Tat herstellen zu können. Es stehen auch keine besonders schwerwiegenden Delikte zur Diskussion und allfällige Geschädigte sind lediglich in finanziellen Interessen betroffen (Näheres hierzu unten, E. 4.5.3).
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die vorliegend ausgefällten Schuldsprüche nicht etwa schwerwiegende Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, sondern überwiegend gegen Vermögenswerte (Sachbeschädigung, Diebstahl) betreffen. Die nachweislich beeinträchtigten Vermögenswerte halten sich betragsmässig ebenfalls in Grenzen (Näheres hierzu unten E. 5). Der hinzukommende Betäubungsmittelhandel beschränkte sich nach dem Beweisergebnis auf die Weitergabe von Cannabisprodukten (nicht etwa härterer Drogen) an einen kleinen Freundeskreis über einen Zeitraum von rund 2 Monaten ohne erstellten Gewinn. Zu berücksichtigen ist schliesslich ein ebenso wenig schwerwiegender Hausfriedensbruch, welcher wiederum in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Einbruchsdiebstahl steht. Insgesamt wäre für die auch in zweiter Instanz ausgesprochenen Schuldsprüche ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots als Strafe ein Freiheitsentzug von 2.5 Monaten angemessen gewesen.
Die Geschädigten wurden im Wesentlichen in blossen Vermögensinteressen beeinträchtigt (Sachbeschädigungen, Diebstahl; der Hausfriedensbruch erscheint nachrangig). Die Gutheissung substanziierter Zivilforderungen bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres möglich und vermag ihre Vermögensinteressen soweit belegt auszugleichen; die übrigen Zivilforderungen können noch immer auf dem Zivilweg geltend gemacht werden. Ein überwiegendes Interesse der Geschädigten an einer zusätzlichenStrafverfolgungdes Berufungsklägers unter den gegebenen Umständen ist nicht mehr zu bejahen zumal sich diese am Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt haben. So haben sie einerseits keinerlei Eingaben eingereicht etwa mit ergänzenden Unterlagen zu den von ihnen geltend gemachten Schadensposten, welche die Vorinstanz grösstenteils als unzureichend substantiiert erachtete, deren Quantifizierung aber nicht nur zur Beurteilung der Zivilforderungen, sondern auch für eine allfällige Strafzumessung relevant gewesen wäre. Andererseits sind die Geschädigten trotz fakultativer Vorladung allesamt nicht an der Berufungsverhandlung erschienen. Auch das öffentliche Interesse an der Aussprache einer Sanktion für diese nach oben Gesagtem nicht schwerwiegenden Delikte des Berufungsklägers, der dieser Phase seines Lebens offensichtlich erfolgreich entwachsen ist, erscheint ausserordentlich gering. Die Verteidigung macht zurecht geltend, dass eine erzieherische, spezialpräventive Einwirkung (das Ziel jugendstrafrechtlicher Sanktionen, siehe oben E. 4.4) auf den gesellschaftlich gut integrierten, beruflich und unternehmerisch sehr erfolgreichen Berufungskläger nicht mehr erforderlich erscheint bzw. angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit von inzwischen sieben bis acht Jahren schlichtweg keinen Sinn ergäbe. Sie widerspräche vielmehr den dargelegten Leitgedanken des Jugendstrafrechts und erscheint damit nicht mehr angebracht. Damit ist auch die letzte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG gegeben.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG vor, sodass in Gutheissung des (Subeventual-)Antrags des Berufungsklägers von seiner Bestrafung zwingend abzusehen ist. Bei dieser Ausgangslage wird das vorliegende Urteilnichtin das Strafregister eingetragen (Art. 18 Abs. 2 lit. c des Strafregistergesetzes [StReG, SR 330]e contrario).
Eine Prüfung, ob (auch) die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Lichte der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu einer Strafbefreiung führt, erscheint bei diesem Ergebnis entbehrlich. Allerdings ist im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist (BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden wegen ihres Zusammenhangs zu den vorliegend festgestellten Straftaten gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:
Demgegenüber sind sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, welche keinen konkreten, nachgewiesenen Konnex zu den vorliegend gefällten Schuldsprüchen aufweisen, unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Dies gilt in teilweiser Abweichung vom angefochtenen Urteil für folgende Gegenstände:
Schliesslich ist noch über die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 140. und CHF 2'167.90 (Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7; total CHF 2'307.90 [Akten S. 236 ff.]) sowie die Kontosperre über das [...] Jugendsparkonto Nr. [...] bei der P____ (eröffnet am [...], Saldo per
03. Oktober 2018: CHF 33317.27 [Akten S. 204 ff., 278 f.)] zu befinden.
Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Eine Prüfung des Kostenbogens der Jugendanwaltschaft ergibt, dass sämtliche darin aufgeführten Kosten im Zusammenhang mit den auch in zweiter Instanz gefällten Schuldsprüchen angefallen sind. Ergänzend sei der Klarheit halber angemerkt, dass die Verfahrenskosten gemäss Kostenbogen der Jugendanwaltschaft um CHF 100. höher ausfallen als die Vorinstanz in ihrem Dispositiv vermerkt hat. Ein Grund hierfür ist nicht erkennbar, sodass es sich dabei wohl um einen Irrtum handeln dürfte. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe oben E. 1.4) bleibt es dessen ungeachtet bei den vorinstanzlich auferlegten Kosten. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6'136..
Die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'500. ist hingegen mit Blick auf die in zweiter Instanz zusätzlich gefällten Freisprüche bzw. zusätzlich verfügte Verfahrenseinstellung um 50 % zu reduzieren. Der Berufungskläger trägt mithin eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750. für das erstinstanzliche Verfahren.
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 18. September 2025 abgestellt werden kann (Akten Schlussfaszikel, S. 220 ff.). Hierzu werden 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 18.-19. September 2025 sowie für die Nachbesprechung gezählt. Es sei darauf hingewiesen, dass zur Anwendung der jeweils korrekten Mehrwertsteuersätze von 7,7 % bzw. 8,1 % der vor bzw. nach dem
31. Dezember 2023 angefallene Aufwand samt Auslagen mangels entsprechender Ausscheidung in der eingereichten Honorarnote manuell zusammengezählt werden musste (anhand der beiliegenden detaillierten Aufstellung) und sich dabei trotz mehrfacher Überprüfung gegenüber der Honorarnote leicht abweichende Gesamtbeträge ergaben (total Aufwand exkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung: 28,73 Stunden [statt 28,31 Stunden wie in der Honorarnote angegeben]; total Auslagen CHF 445.90 [statt CHF 449.19 wie in der Honorarnote angegeben]).
Der Verteidiger des Berufungsklägers verlangt sodann trotz antragsgemässer Einsetzung als amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren (Akten Schlussfaszikel, S. 3, 6) eine Entschädigung zum (höheren) Stundenansatz einer Privatverteidigung (CHF 200. bis CHF 400.; § 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; siehe die an der Berufungsverhandlung eingereichte Eingabe des Verteidigers [Akten Schlussfaszikel, S. 209 ff.]). Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200. zu entschädigen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verteidigers unabhängig davon, ob die beschuldigte Person verurteilt oder aber freigesprochen bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt wird (ausführlich hierzu, unter Mitberücksichtigung der vom Verteidiger angeführten Gesetzgebungsgeschichte zum revidierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3 vom 22. Januar 2025 E. II.4). Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist demnach für seine Bemühungen zum entsprechenden Stundenansatz von CHF 200. aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für seine Bemühungen im Berufungsverfahren sind ihm mithin ein Honorar von CHF 6'246. und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleiben für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren jeweils im Umfang von 50 % vorbehalten. Einzelheiten sind dem Dispositiv zu entnehmen.
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 24. September 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Einstellung des Verfahrens in den Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n, 1.o zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung;
- Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p, 1.q, vom zusätzlichen Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Anklageziffer 1.d, vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls in Anklageziffer 5 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz in Anklageziffer 6;
- Verfügung über folgende beschlagnahmten Gegenstände: Verzeichnis 6774: ein Feuerzeug (Pos. 200.6), drei Beuteltaschen (Pos. 201.7), ein Küchenmesser (Pos. 202.2), eine Klemme (Pos. 202.3) und Aufkleber (Pos. 202.4); Verzeichnis 6801: eine Mütze (Pos. 300), eine Sonnenbrille (Pos. 301) und ein Paar Lederhandschuhe (Pos. 302); die beschlagnahmten Betäubungsmittel (bei der Kriminalpolizei Basel-Landschaft gelagert);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung,Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
3.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4.A____wird des Diebstahls (Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.c und 2), des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3) schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes. Von einerBestrafungwird gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f des Jugendstrafgesetzesabgesehen.
5.In den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h wird A____ vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise: grosser Schaden [Anklageziffer 1.g und 1.h]) freigesprochen.
6.In Anklageziffer 4 wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
7.A____ wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten zu CHF 3'067.85 Schadenersatz an die I____ (Privatklägerin
8) verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.Folgende Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
9.Folgende Zivilforderungen werden abgewiesen:
10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:
11.Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben:
12.Die beschlagnahmten Beträge von CHF 140. und CHF 2'167.90 (total CHF 2'307.90; Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren verrechnet.
13.Die auf dem Jugendsparkonto Nr. [...] bei der P____ gesperrten Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Kontosperre mit den übrigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren verrechnet.
14.Die diversen Datenträger verbleiben bei den Akten.
15.A____trägt die Kosten von CHF 6'136. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
16.In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung im Umfang von CHF 5'811.25 vorbehalten.
17.Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'246. und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'608.35 bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.