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SB.2020.116

mehrfache einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2022-12-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Legitimation

1.2Kognition

1.3Teilrechtskraft

2.Formelle Rügen

2.1      Verletzung des Strafantragerfordernisses

2.2      Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.2.2

2.3      Verletzung der Teilnahmerechte

3.         Tatsächliches

3.1      Sachverhalt gemäss Vorinstanz

3.2      Standpunkt des Berufungsklägers

3.3      Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung

3.4      Objektive Beweise und Indizien

3.5      Aussagen der unmittelbar Beteiligten

3.6      Würdigung der Aussagen der Opfer

3.6.2

3.6.3

3.7      Beweisergebnis

4.         Rechtliches

5.         Strafzumessung

5.1      Rechtliche Grundlagen

5.2      Strafart

5.3      Konkrete Strafzumessung

5.3.2

5.3.4

5.5      Modalitäten des Vollzugs

6.         Landesverweisung

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Verfahrenskosten

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.116

URTEIL

vom19. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                   Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2020 (SG.[...])

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Legitimation

1.2Kognition

1.3Teilrechtskraft

2.Formelle Rügen

2.1      Verletzung des Strafantragerfordernisses

2.2      Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.2.2

2.3      Verletzung der Teilnahmerechte

3.         Tatsächliches

3.1      Sachverhalt gemäss Vorinstanz

3.2      Standpunkt des Berufungsklägers

3.3      Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung

3.4      Objektive Beweise und Indizien

3.5      Aussagen der unmittelbar Beteiligten

3.6      Würdigung der Aussagen der Opfer

3.6.2

3.6.3

3.7      Beweisergebnis

4.         Rechtliches

5.         Strafzumessung

5.1      Rechtliche Grundlagen

5.2      Strafart

5.3      Konkrete Strafzumessung

5.3.2

5.3.4

5.5      Modalitäten des Vollzugs

6.         Landesverweisung

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Verfahrenskosten

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und verurteilt zu4 Monaten Freiheitsstrafe,unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis 20. Oktober 2020 (116 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der NSIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3'136.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 60.– und allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'170.– und ein Auslagenersatz von CHF 354.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 403.60, somit total CHF 5'927.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).