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SB.2020.108

Schuldfähigkeit, Strafzumessung

Basel-Stadt · 2023-05-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).

1.2.2Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend das Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen bei den Akten.

1.3Der aktuelle Aufenthaltsort des Berufungsklägers ist vorliegend weder dem Gericht (vgl. Akten S. 786 ff.) noch der Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 786) bekannt. Fraglich ist, ob daher die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

1.3.1Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden kann. In einem neuen Grundsatzentscheid BGE 148 IV 362 setzt sich das Bundesgericht (erstmals) eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinander und kommt zum Schluss, dass diese greift, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen zur Ermittlung seiner Zustelladresse nicht vorgeladen werden konnte. Dabei sei «unerheblich […], ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weitereis greift, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind» (E. 1.9.2). Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung Kontakt mit dem Berufungskläger hatte: «Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist somit die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person» (E. 1.9.2.). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erschiene, da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

Eine Publikation der Vorladung kann in einer solchen Konstellation die persönliche Zustellung nicht ersetzen, wie das Bundesgericht klarstellt: «Es ist davon auszugehen, dass jede Norm in der Strafprozessordnung eine eigenständige Bedeutung hat, denn andernfalls hätte sie der Gesetzgeber nicht erlassen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden kann. Auf der anderen Seite entleert diese Auslegung Art. 88 Abs. 1 StPO nicht seines Sinns. Denn alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht betroffen. Zudem beschlägt Art. 88 Abs. 1 StPO nicht nur Vorladungen, womit eine Vielzahl von Anwendungsfällen für diese Bestimmung verbleiben. Nach dem Gesagten ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden» (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

1.3.2Die soeben zitierte Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall indes gleich aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung gelangen: Zunächst gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens erstelltes Gutachten vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungskläger an einer psychischen Störung leidet, die seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die in Frage stehenden Taten beeinträchtigt (vgl. unten E. 3.2 f.). Einer solchen Erkenntnis ist Nachachtung zu verschaffen, zumal eine Einschränkung der Schuldfähigkeit auch in allfälligen zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen wäre und ein entsprechender Hinweis im Strafregisterauszug dafür wichtigen Aufschluss geben würde. Des Weiteren hat sich die Verteidigerin des Berufungsklägers explizit dazu bereit erklärt, als Zustellungsdomizil zu fungieren. Eine allfällige Vorladung könnte somit trotz des unbekannten Aufenthaltsorts des Berufungsklägers persönlich zugestellt werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen ausserdem die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens vor (vgl. unten E. 1.4). Das entsprechende Vorgehen hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 denn auch angeordnet. Somit steht der unbekannte Aufenthaltsort des Berufungsklägers der Durchführung des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

1.4Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

Die Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, woraufhin die Staatsanwaltschaft sich damit einverstanden erklärte. Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht vorliegend lediglich die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Frage und diese kann gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2021 beurteilt werden (vgl. unten E. 3.2 f.). Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.

2.         Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

Die Vorinstanz erklärte den Berufungskläger der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung und -begründung vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021, Akten S. 558 ff. und 585 ff.). Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September 2021, passte er seinen Antrag insoweit an, als erweitgehendvon Schuld und Strafe freizusprechen sei (Ergänzung der Berufungsbegründung vom

30. November 2021, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger begründet diese Anträge ausschliesslich mit seiner angeblich fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von ihm unbestritten bleiben indes die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung der vorgeworfenen Taten. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. So hat sich das Strafgericht sorgfältig mit den Aussagen und Einwendungen des Berufungsklägers, den Aussagen der befragten Zeugen sowie den vorhandenen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 512 ff.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Daraus folgt, dass der Berufungskläger sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Im Nachfolgenden ist somit lediglich auf die Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung einzugehen.

3.         Schuldfähigkeit

3.2Mit Einholung des bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...] vom 21. September 2021 (Akten S. 682 ff., nachfolgend Gutachten) wurde die im bisherigen Strafverfahren versäumte psychiatrische Begutachtung im Berufungsverfahren nachgeholt. Das Gutachten hält fest, dass beim Berufungskläger auf Grundlage der aktuellen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte eine schizotype Störung (ICD-10 F21), DD Paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0), diagnostiziert werden könne. Zudem sei während der Haft eine zeitweise Verschlechterung des psychischen Störungsbildes beobachtet worden, was eine Verlegung auf die Forensische Station Etoine (UPD Bern) erforderlich gemacht habe, wo das akute Krankheitsbild im Mai 2020 diagnostisch als akute polymorphe psychotische Störung ohne schizophrene Symptome (ICD-10 F23.0) und im Juni 2020 als akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) eingeordnet worden sei. Darüber hinaus sei anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bekannt. Es lägen allerdings keine tatzeitnahen klinischen oder toxikologischen Befunde mit Nachweis einer akuten Intoxikation mit Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen zu irgendeinem Tatzeitpunkt vor und auch der Berufungskläger selber mache keinen Cannabiskonsum im Vorfeld der ihm vorgeworfenen Taten geltend. Als weitere, die psychische Gesundheit des Berufungsklägers zusätzlich beeinflussende Belastunqsfaktoren seien Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung nach Migration (Z60.3), Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen (Z73.1) sowie aktuell Inhaftierung (Z65.1) zu nennen. Angesichts des niedrigen psychischen Funktions- und Anpassungsniveaus des Berufungsklägers (als Folge seiner chronischen psychischen Erkrankung, seines komorbiden Substanzkonsums und seiner soziokulturellen Entwurzelung nach Migration) und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in seinen lebenspraktischen Fähigkeiten wie auch in seiner sozialen Anpassungs- und beruflichen Leistungsfähigkeit stelle das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zweifellos eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (Gutachten S. 46, 48, Akten S. 727, 729).

3.3Das Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N 35 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.  1.2.3;Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).

4.         Strafzumessung

5.         Massnahme

Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Berufungsklägers, der damit im Zusammenhang stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund der relativ geringen Schwere der begangenen sowie der zukünftig zu erwartenden Delikte aktuell nicht in Frage (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, mit Hinweisen;Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N 36). Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer forensisch‑psychiatrischen Behandlung in der Schweiz trotz Vorliegens einer dringenden Indikation gemäss Dr. med. [...] überaus skeptisch zu beurteilen – unter anderem aufgrund fehlender Krankheitseinsicht, erheblicher Kommunikationsprobleme, seines schädlichen Substanzgebrauchs sowie vor allem auch wegen der fehlenden Perspektive auf eine Integration in der Schweiz. Nichtsdestotrotz sei unter dem richtigen Setting von einer grundsätzliche Behandelbarkeit seines psychischen Störungsbildes auszugehen (Gutachten S. 54 f., Akten S. 735 f.). Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang daher zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland (Gutachten S. 57, Akten S. 738).

6. Haftentschädigung

6.2Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

6.3Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21;Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N 2).

6.4Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet werden kann (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

6.5

6.5.1Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August 2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10 Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren. Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

6.5.2Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330;Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12;Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).

6.5.3Vorliegend ist zunächst der bereits besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen Problemen leidet und diese bereits während derUntersuchungs- und Sicherheitshaftbestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 200.–pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.

7.         Fakultative Landesverweisung

8.         Kostenfolgen

8.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl. AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

9.         Honorar

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Haftentschädigung

6.2Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

6.3Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21;Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N 2).

6.4Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet werden kann (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

E. 6.5 6.5.1Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August 2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10 Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren. Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

6.5.2Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330;Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12;Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).

6.5.3Vorliegend ist zunächst der bereits besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen Problemen leidet und diese bereits während derUntersuchungs- und Sicherheitshaftbestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 200.–pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.

7.         Fakultative Landesverweisung

8.         Kostenfolgen

8.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl. AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

9.         Honorar

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.108

URTEIL

vom23. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirzund Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. August 2020

betreffend Schuldfähigkeit, Strafzumessung

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).

1.2.2Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend das Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen bei den Akten.

1.3Der aktuelle Aufenthaltsort des Berufungsklägers ist vorliegend weder dem Gericht (vgl. Akten S. 786 ff.) noch der Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 786) bekannt. Fraglich ist, ob daher die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

1.3.1Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden kann. In einem neuen Grundsatzentscheid BGE 148 IV 362 setzt sich das Bundesgericht (erstmals) eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinander und kommt zum Schluss, dass diese greift, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen zur Ermittlung seiner Zustelladresse nicht vorgeladen werden konnte. Dabei sei «unerheblich […], ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weitereis greift, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind» (E. 1.9.2). Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung Kontakt mit dem Berufungskläger hatte: «Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist somit die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person» (E. 1.9.2.). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erschiene, da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

Eine Publikation der Vorladung kann in einer solchen Konstellation die persönliche Zustellung nicht ersetzen, wie das Bundesgericht klarstellt: «Es ist davon auszugehen, dass jede Norm in der Strafprozessordnung eine eigenständige Bedeutung hat, denn andernfalls hätte sie der Gesetzgeber nicht erlassen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden kann. Auf der anderen Seite entleert diese Auslegung Art. 88 Abs. 1 StPO nicht seines Sinns. Denn alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht betroffen. Zudem beschlägt Art. 88 Abs. 1 StPO nicht nur Vorladungen, womit eine Vielzahl von Anwendungsfällen für diese Bestimmung verbleiben. Nach dem Gesagten ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden» (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

1.3.2Die soeben zitierte Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall indes gleich aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung gelangen: Zunächst gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens erstelltes Gutachten vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungskläger an einer psychischen Störung leidet, die seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die in Frage stehenden Taten beeinträchtigt (vgl. unten E. 3.2 f.). Einer solchen Erkenntnis ist Nachachtung zu verschaffen, zumal eine Einschränkung der Schuldfähigkeit auch in allfälligen zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen wäre und ein entsprechender Hinweis im Strafregisterauszug dafür wichtigen Aufschluss geben würde. Des Weiteren hat sich die Verteidigerin des Berufungsklägers explizit dazu bereit erklärt, als Zustellungsdomizil zu fungieren. Eine allfällige Vorladung könnte somit trotz des unbekannten Aufenthaltsorts des Berufungsklägers persönlich zugestellt werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen ausserdem die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens vor (vgl. unten E. 1.4). Das entsprechende Vorgehen hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 denn auch angeordnet. Somit steht der unbekannte Aufenthaltsort des Berufungsklägers der Durchführung des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

1.4Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

Die Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, woraufhin die Staatsanwaltschaft sich damit einverstanden erklärte. Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht vorliegend lediglich die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Frage und diese kann gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2021 beurteilt werden (vgl. unten E. 3.2 f.). Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.

2.         Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

Die Vorinstanz erklärte den Berufungskläger der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung und -begründung vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021, Akten S. 558 ff. und 585 ff.). Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September 2021, passte er seinen Antrag insoweit an, als erweitgehendvon Schuld und Strafe freizusprechen sei (Ergänzung der Berufungsbegründung vom

30. November 2021, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger begründet diese Anträge ausschliesslich mit seiner angeblich fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von ihm unbestritten bleiben indes die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung der vorgeworfenen Taten. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. So hat sich das Strafgericht sorgfältig mit den Aussagen und Einwendungen des Berufungsklägers, den Aussagen der befragten Zeugen sowie den vorhandenen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 512 ff.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Daraus folgt, dass der Berufungskläger sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Im Nachfolgenden ist somit lediglich auf die Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung einzugehen.

3.         Schuldfähigkeit

3.2Mit Einholung des bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...] vom 21. September 2021 (Akten S. 682 ff., nachfolgend Gutachten) wurde die im bisherigen Strafverfahren versäumte psychiatrische Begutachtung im Berufungsverfahren nachgeholt. Das Gutachten hält fest, dass beim Berufungskläger auf Grundlage der aktuellen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte eine schizotype Störung (ICD-10 F21), DD Paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0), diagnostiziert werden könne. Zudem sei während der Haft eine zeitweise Verschlechterung des psychischen Störungsbildes beobachtet worden, was eine Verlegung auf die Forensische Station Etoine (UPD Bern) erforderlich gemacht habe, wo das akute Krankheitsbild im Mai 2020 diagnostisch als akute polymorphe psychotische Störung ohne schizophrene Symptome (ICD-10 F23.0) und im Juni 2020 als akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) eingeordnet worden sei. Darüber hinaus sei anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bekannt. Es lägen allerdings keine tatzeitnahen klinischen oder toxikologischen Befunde mit Nachweis einer akuten Intoxikation mit Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen zu irgendeinem Tatzeitpunkt vor und auch der Berufungskläger selber mache keinen Cannabiskonsum im Vorfeld der ihm vorgeworfenen Taten geltend. Als weitere, die psychische Gesundheit des Berufungsklägers zusätzlich beeinflussende Belastunqsfaktoren seien Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung nach Migration (Z60.3), Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen (Z73.1) sowie aktuell Inhaftierung (Z65.1) zu nennen. Angesichts des niedrigen psychischen Funktions- und Anpassungsniveaus des Berufungsklägers (als Folge seiner chronischen psychischen Erkrankung, seines komorbiden Substanzkonsums und seiner soziokulturellen Entwurzelung nach Migration) und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in seinen lebenspraktischen Fähigkeiten wie auch in seiner sozialen Anpassungs- und beruflichen Leistungsfähigkeit stelle das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zweifellos eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (Gutachten S. 46, 48, Akten S. 727, 729).

3.3Das Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N 35 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.  1.2.3;Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).

4.         Strafzumessung

5.         Massnahme

Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Berufungsklägers, der damit im Zusammenhang stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund der relativ geringen Schwere der begangenen sowie der zukünftig zu erwartenden Delikte aktuell nicht in Frage (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, mit Hinweisen;Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N 36). Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer forensisch‑psychiatrischen Behandlung in der Schweiz trotz Vorliegens einer dringenden Indikation gemäss Dr. med. [...] überaus skeptisch zu beurteilen – unter anderem aufgrund fehlender Krankheitseinsicht, erheblicher Kommunikationsprobleme, seines schädlichen Substanzgebrauchs sowie vor allem auch wegen der fehlenden Perspektive auf eine Integration in der Schweiz. Nichtsdestotrotz sei unter dem richtigen Setting von einer grundsätzliche Behandelbarkeit seines psychischen Störungsbildes auszugehen (Gutachten S. 54 f., Akten S. 735 f.). Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang daher zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland (Gutachten S. 57, Akten S. 738).

6. Haftentschädigung

6.2Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

6.3Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21;Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N 2).

6.4Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet werden kann (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

6.5

6.5.1Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August 2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10 Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren. Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

6.5.2Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330;Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12;Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).

6.5.3Vorliegend ist zunächst der bereits besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen Problemen leidet und diese bereits während derUntersuchungs- und Sicherheitshaftbestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 200.–pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.

7.         Fakultative Landesverweisung

8.         Kostenfolgen

8.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl. AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

9.         Honorar

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt durch 120 Tage Haft, sowie zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, getilgt durch 10 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und Art. 286 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Für die nach Anrechnung an die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe verbleibende Überhaft von 50 Tagen wird dem Berufungskläger gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 10’000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für3 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemnicht eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 821.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. med. [...] ausmachend CHF 5'266.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'966.80 und ein Auslagenersatz von CHF 112.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 391.05, sowie weitere nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 122.50, somit total CHF 5'592.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).