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SB.2019.33

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

Basel-Stadt · 2022-11-14 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige Dr. med. B____ (Beschuldigter) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2018 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Handlungen im Zusammenhang mit dem Transfer des mütterlichen Vermögens im Wert von 41 Millionen Franken in den C____ Trust vor. Es handelt sich um einen Trust liechtensteinischen Rechts, welcher am 24. Januar 2012 errichtet wurde. Der Beschuldigte habe mit zwei im Auftrag seiner Mutter, Dr. D____ sel., verfassten Schreiben am 2. März 2012 sämtliche Vermögenswerte der Mutter auf das Konto des Trusts überweisen lassen und diesen am 16. Mai 2012 definitiv für unwiderruflich erklärt und damit rechtlich verselbständigt. Die Mutter verstarb am 1. April

2013. Das Konkursamt Höfe in Wollerau, Kanton Schwyz, eröffnete über ihren Nachlass am 17. August 2015 den Konkurs, wobei sich die A____ AG (Privatklägerin) bei einer zugelassenen Forderung über CHF 1‘831‘849.90 in Höhe von CHF 1‘610‘527.50 mit einem Verlustschein habe begnügen müssen. Mit seinem Handeln im März bzw. Mai 2012 habe der Beschuldigte – so der Vorwurf der Anklage – das Vermögen seiner Mutter vermindert und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin für ihre Forderung gegenüber der Mutter unbefriedigt bleiben und entsprechend zu Schaden kommen würde.

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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        B____ wird – in Abweisung der Berufung der Privatklägerin und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kostenlosfreigesprochen. Die Schadenersatzforderung der A____ AG im Betrage von CHF 1’610’527.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2017 wird abgewiesen. Die beigebrachten Ordner «Versich. [...]» und «[...] Klage ab 05/‌2012», beinhaltend verschiedene Original­dokumente im Zusammenhang mit den Versicherungen der verstorbenen Mutter des Beurteilten, werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an das Konkursamt Höfe zurückgegeben. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3’000.– festgesetzt. Die Privatklägerin trägt davon einen Anteil von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der Rest geht zu Lasten des Staates. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Gebühren erhoben. Dem Beurteilten B____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Straf­prozessordnung eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 27’463.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 14’662.55 (je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Überdies wird B____ gemäss Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Privatklägerin A____ AG eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 11’299.30 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.33

URTEIL

vom 14. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ AGBerufungsklägerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Dr.B____, geb. [...]                                                      Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Dezember 2018 (SG.2018.155)

betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige Dr. med. B____ (Beschuldigter) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2018 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Handlungen im Zusammenhang mit dem Transfer des mütterlichen Vermögens im Wert von 41 Millionen Franken in den C____ Trust vor. Es handelt sich um einen Trust liechtensteinischen Rechts, welcher am 24. Januar 2012 errichtet wurde. Der Beschuldigte habe mit zwei im Auftrag seiner Mutter, Dr. D____ sel., verfassten Schreiben am 2. März 2012 sämtliche Vermögenswerte der Mutter auf das Konto des Trusts überweisen lassen und diesen am 16. Mai 2012 definitiv für unwiderruflich erklärt und damit rechtlich verselbständigt. Die Mutter verstarb am 1. April

2013. Das Konkursamt Höfe in Wollerau, Kanton Schwyz, eröffnete über ihren Nachlass am 17. August 2015 den Konkurs, wobei sich die A____ AG (Privatklägerin) bei einer zugelassenen Forderung über CHF 1‘831‘849.90 in Höhe von CHF 1‘610‘527.50 mit einem Verlustschein habe begnügen müssen. Mit seinem Handeln im März bzw. Mai 2012 habe der Beschuldigte – so der Vorwurf der Anklage – das Vermögen seiner Mutter vermindert und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin für ihre Forderung gegenüber der Mutter unbefriedigt bleiben und entsprechend zu Schaden kommen würde.

1.

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6.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        B____ wird – in Abweisung der Berufung der Privatklägerin und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kostenlosfreigesprochen.

Die Schadenersatzforderung der A____ AG im Betrage von CHF 1’610’527.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2017 wird abgewiesen.

Die beigebrachten Ordner «Versich. [...]» und «[...] Klage ab 05/‌2012», beinhaltend verschiedene Original­dokumente im Zusammenhang mit den Versicherungen der verstorbenen Mutter des Beurteilten, werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an das Konkursamt Höfe zurückgegeben.

Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3’000.– festgesetzt. Die Privatklägerin trägt davon einen Anteil von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der Rest geht zu Lasten des Staates. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

Dem Beurteilten B____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Straf­prozessordnung eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 27’463.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 14’662.55 (je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Überdies wird B____ gemäss Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Privatklägerin A____ AG eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 11’299.30 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.