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SB.2019.26

mehrfache üble Nachrede

Basel-Stadt · 2025-03-21 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.26

URTEIL

vom21. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

c/o [...] Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2018 (ES.2018.625)

betreffend mehrfacher übler Nachrede

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2018 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen ist:

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede kostenlosfreigesprochen.

Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'821.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.