Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.26
URTEIL
vom21. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o [...] Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2018 (ES.2018.625)
betreffend mehrfacher übler Nachrede
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2018 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen ist:
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede kostenlosfreigesprochen.
Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'821.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.