Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.17
Beschluss
vom3. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLawJacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger [...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 17. Oktober 2018 (SG.2018.92)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
://: Das Strafverfahren gegenA____wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) wird zufolge dessen Versterbens am 22. März 2024eingestellt, womit das Strafurteil vom 17. Oktober 2018 gegenA____als gegenstandslos erklärt wird.
Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 23'672.51, der Elfenbeinzahn (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 11A), die Notizzettel (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 15A und im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1103), die Lederschuhe (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1005), die drei Samurai-Schwerter (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 104, 105, 106), der Baseballschläger (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 501), die Armbrust (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 601) und die zugehörigen Pfeile (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 602), das Pfefferspray (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1003), das Karambit Undercover (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 209), das (kleine) Schlagmesser United (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 307), das grosse Schlagmesser United (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 308) sowie die vier Fingerringe aus Pos. 1002 (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ]) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Konkursamt Basel-Landschaft zur weiteren Verfügung überwiesen.
Die Pistole S+W 39-2 Nr. [...] (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 204), die Colt S+W W 357 Magnum, Modell 65-1 Nr. [...] (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 108) sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 214) werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen.
Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verwertung übergeben, wobei der Erlös nach Abzug allfälliger Kosten für die Aufbewahrung und die Veräusserung dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen ist: Das Sturmgewehr 57 [...] (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 101), der Karabiner Mod. 31 Nr. [...] (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 102), die Repetierflinte Styer Lal. 7.5 x 55 (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 103), der schwarzgraue Revolver Lefauchex (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 110), die Pistole Cal. 6 mm, Nr. [...] (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 211), die Universalpistole Walter 6 mm, Nr. [...], mit Patronen (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos.
705) und das Luftgewehr Mercury Air (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 603).
Die beiden Wurfmesser (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 208 und Pos. 306), die Quarzsandhandschuhe (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 5B), die Schlagringe (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 210 und im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1102), das (automatische) Klappmesser (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1104), der Bolzenschussapparat (Signalschussgeber; deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 704), der Teleskopschlagstock (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 206), der Schlagstock mit schwarzem Etui (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos.
401) sowie die diversen Munitionsarten (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 207, 212, 213, 215221, 703 sowie im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 1101 und die Patrone aus dem Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ]) werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung übergeben.
Der beschlagnahmte Koffer (deponiert bei der KTA in SW [ ], Pos. 107), die beschlagnahmten 114 Gramm Marihuana (Pos. 1.1.1, deponiert bei der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft), die beschlagnahmten Küchenwaagen (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 9A und 10A), die beschlagnahmten Bücher (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 12A), die beschlagnahmte Identitätskarte (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 3.1.1), der beschlagnahmte Führerausweis (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ], Pos. 3.1.2) sowie die beiden Fingerringe aus Pos. 1001 (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. [ ]) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs eingezogen und in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vernichtet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger vonA____, MLaw Silvio Bürgi, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 950. und ein Auslagenersatz von CHF 32.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.60 (7,7 % auf CHF 754.55 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 228.25 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'059.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Dem Privatverteidiger vonA____, [ ], Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 12'345.30 für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.