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SB.2019.13

mehrfache üble Nachrede und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Basel-Stadt · 2023-12-03 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.13

URTEIL

vom 3. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2018 (ES.2018.561)

betreffend mehrfacher übler Nachrede und mehrfachen Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.4.1Der Vertreter des C____ (D____) hat mit Schreiben vom 16. März 2019 mitgeteilt, dass sich die Privatklägerschaft aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht am Berufungsverfahren beteiligen und das Verfahren daher nur «als Zuschauer und publizistisch weiterverfolgen» werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hat die Verteidigung – aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers bzw. vor dem Hintergrund der medialen Beachtung, die der Fall bisher erfahren habe – sodann beantragt, der Privatklägerschaft das begründete Urteil bloss in anonymisierter Form zuzustellen.

1.4.2Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht auf rechtliches Gehör. Dazu gehört nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO; BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; vgl. dazu auchVest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO N 32). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör indes unter anderem dann einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Es sind konkrete Anhaltspunkte für den starken Verdacht, dass das rechtliche Gehör von der betreffenden Partei in schwerwiegender Weise missbraucht wird, notwendig (BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2;Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 108 N 5;Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N 5a ff.).

1.4.3Wie D____ mit Schreiben vom 20. Juli 2020 zu Recht vorgebracht hat, hat die Privatklägerschaft ein starkes Interesse, das begründete Urteil zur Kenntnis zu erhalten, zumal die zur Diskussion stehenden Delikte zum Nachteil seiner Organisation begangen worden sein sollen und die Anträge um Ausrichtung einer Umtriebs- und Parteientschädigung zur Behandlung stehen. Er muss die diesbezügliche Begründung eingehend prüfen können, um in der Folge zu entscheiden, ob er das Urteil anfechten möchte. Das Urteil C____ in anonymisierter Form zuzustellen, würde darüber hinaus einen untauglichen Versuch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers darstellen, zumal damit nicht verhindert würde, dass die Organe bzw. Vertreter der Privatklägerschaft über den Fall in persönlichkeitsverletzender Art und Weise berichten könnten (da ihnen alle Beteiligten namentlich bekannt sind). Kommt dazu, dass der Berufungskläger in der Öffentlichkeit bisher – soweit ersichtlich – nicht namentlich genannt wurde und das vorliegende Urteil A____ bzw. E____ ohnehin entlastet (vgl. dazu E. 4 und 5) und daher kein Schädigungspotential ersichtlich ist. Von der Zustellung des Urteils in anonymisierter Form ist daher abzusehen.

Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend ist beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft (jeweils vom 10. April 2019 datierend) vor, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann.

5.1.1DieEhrverletzungstatbeständenach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom

13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletztenmassgebend, sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).

5.1.2Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

5.1.3Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom

25. April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2).

5.1.4Der Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch:Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 173 N 18).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und wäre ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes hat er gemäss Schreiben vom 17. November 2023 auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Akten S. 694). Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'367.60 auszurichten, ist zufolge Unterliegens abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

://:        Es wird festgestellt, dass die Abweisung der Genugtuungsforderung C____ in Höhe von CHF 1'000.‒in Rechtskraft erwachsenist.

In Gutheissung seiner Berufung wird A____ von den Vorwürfen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen üblen Nachredekostenlos freigesprochen.

Die Anträge C____ auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒ und einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'367.60 werden abgewiesen.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.