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SB.2019.126

Betrug und Urkundenfälschung

Basel-Stadt · 2023-09-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.

2.

2.1

2.1.1Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt, eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____ sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson, nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung, Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).

Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September 2019 bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.

E. 2.1 2.1.1Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt, eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____ sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson, nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung, Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).

Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September 2019 bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist: A____wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung kostenlosfreigesprochen. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 181.60, somit total CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 9.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.40, somit total CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tamara La Scalea, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.126

URTEIL

vom13. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2019

betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.

2.

2.1

2.1.1Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt, eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____ sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson, nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung, Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).

Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September 2019 bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

A____wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung kostenlosfreigesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 181.60, somit total CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 9.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.40, somit total CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).