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SB.2018.55

rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Basel-Stadt · 2025-02-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.55

BESCHLUSS

vom10. Februar 2025

REKTIFIKAT

betreffend Entschädigung der Verteidigung

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                             Berufungsbeklagte

[...]                                                                   Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Beschuldigte

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Februar 2018 (ES.2017.517)

betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil nur teilweise, die Beschuldigte aber vollumfänglich angefochten, so dass dieses in sämtlichen Punkten zu überprüfen ist.

1.4Wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor, entscheidet das Berufungsgericht darüber in einem schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Zu den Prozesshindernissen bzw. negativen Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere auch die zur Verfahrenseinstellung führende Verjährung (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1558;Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und N 8), die vorliegend sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte geltend machen. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO ist darüber im schriftlichen Verfahren zu befinden. Ist das Verfahren nach Ansicht der Berufungsinstanz einzustellen, wird dieser Entscheid in Beschlussform gefällt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO;Jositsch/Schmid, a.a.O., N 323;Zimmerlin, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 13).

2.

2.1

2.1.1Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024 zunächst aus, dass sie an ihrer Berufung festhalte. Sie verweist dazu auf BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021. Aus diesem Entscheid, dem ein identischer Sachverhalt zugrunde liege (es handelt sich um das vorne im Sachverhalt erwähnte «Pilotverfahren» SB.2018.39), ergebe sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gestützt auf Art. 53 oder 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden dürfe.

2.1.2Festzuhalten sei allerdings, dass der Strafbefehl vom 18. Juli 2021 (recte: 18. Mai 2017), auf den sich das vorliegende Verfahren stütze, gemäss damaliger Praxis noch mit einem Faksimile-Unterschriftenstempel unterzeichnet worden sei, was gemäss BGer 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 (teilweise publiziert in BGE 148 IV 445) zur Ungültigkeit des Strafbefehls führe, ohne dass dieser Formmangel durch die nachträglich eigenhändig unterschriebene Überweisungsverfügung ans Strafgericht geheilt werde. Damit entfalle die Grundlage für eine Verurteilung.

2.1.3Aufgrund dieser Ausführungen sehe die Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten davon ab, die Berufung zurückzuziehen (wodurch die Anschlussberufung der Beschuldigten dahinfallen und das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig würde), sondern ersuche das Berufungsgericht um Gutheissung der in der gleichen Eingabe gestellten Anträge, wonach das Strafverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen sei und die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien.

://:        Das Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen A____ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

Die Kosten von CHF 255.30 des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'449.95 und ein Auslagenersatz von CHF 77.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 278.35 (8 % auf CHF 3'203.95, 7,7 % auf 150.15 sowie 8,1 % auf CHF 129.55), somit total CHF 3'806.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.