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SB.2018.43

ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlichkeiten ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen das Waffengesetz, etc.

Basel-Stadt · 2024-06-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.43

Zwischenentscheid

vom 28. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

Aufenthaltsort und Meldeadresse unbekannt Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____, geb. [...]                                                           Berufungskläger 2

[...] Berufungsbeklagter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

Privatklägerschaft

A____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. September 2017

betreffend ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),

Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedens-

bruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlich-

keiten

ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen

das Waffengesetz und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

://:        Es wird das Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (ev. im Notwehrexzess), Vergehen gegen das Waffengesetz und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen †B____ zufolge dessen Versterbens am [...] August 2018 eingestellt, womit das Strafurteil vom 24. September 2017, soweit es †B____ betrifft, als gegenstandslos erklärt wird.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, womit das Berufungsverfahren diesbezüglich als erledigt abgeschrieben wird.

Es wird festgestellt, dass A____ an seiner Berufung vom

14. Mai 2018 festhält, womit das ausschliesslich ihn als beschuldigte Person betreffende Berufungsverfahren weitergeführt wird.

Soweit sich die Berufung von A____ gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend †B____ sowie seine Zivilforderungen gegen †B____ richtet, wird die Berufung von A____ als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Gesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A____ um Anfrage betreffend Wohnsitz und aktuelle Adresse von A____ bei der diplomatischen Vertretung Bulgariens in der Schweiz wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger von †B____, [...], Advokat, werden abschliessend ein Resthonorar von CHF 316.60 und ein Auslagenersatz von CHF 11.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 26.55, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], Advokat, werden für seine Aufwendungen im eingestellten Strafverfahren gegen †B____ vom

3. Oktober 2017 bis 12. April 2024 ein Honorar von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 6.40 (Aufwand 2017), von CHF 842.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 64.80 (Aufwand 2018-2023) und von CHF 200.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 16.20 (Aufwand 2024) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich MWST von CHF 2.45, und damit ein total von CHF 1'241.85 (inklusive MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.