Sachverhalt
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Mai 2018 wurde A____ des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 150. und zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren von total CHF 1201.30 verurteilt.
Mit Eingabe vom
24. Dezember 2018 ersucht A____ um Erlass der Verfahrenskosten ohne dem Gesuch Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation beizulegen. Mit Verfügung vom
9. Januar 2019 setzte ihr die Appellationsgerichtspräsidentin Frist bis 8. Februar 2019 zur Einreichung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Familie [...] (insbesondere Steuererklärung für das Jahr 2017, Unterlagen der Krankenkasse, Wohnungsmiete, ev. Auszug Sozialhilfe). Ausserdem sei mit einem Auszug der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt zu belegen, ob die Familie im Besitz eines Fahrzeuges ist. Mit am 17. Januar 2019 zugestellter Eingabe dokumentiert die Gesuchstellerin das Gericht mit diversen Unterlagen betreffend ihre bzw. die finanzielle Situation der Ehegatten [...]. Eine amtliche Erkundigung beim der Inkassostelle des Gerichts hat ausserdem ergeben, dass der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. November 2018 eine Ratenzahlungsvereinbarung zugestellt wurde, wonach sie den Betrag von CHF 1351.30 (erst- und zweitinstanzliche Verfahrens- und Gerichtskosten und Busse von CHF 150. gemäss Urteil vom 30. Mai 2018) in monatlichen Raten von CHF 100., erstmals fällig per 30. November 2018, bezahlen könne, bei Ausfall einer Rate allerdings der (restliche) Gesamtbetrag umgehend fällig werde und eine allfällig höhere Ratenzahlung nicht zum Auslassen einer Monatsrate berechtige. Gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters hat die Gesuchstellerin im November 2018 eine Monatsrate von CHF 100. geleitstet und die Zahlungen danach eingestellt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Zuständig für die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens) gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.
E. 2 2.1In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (Kostenerlassgesuch zu AGE SB.2015.72 E. 2.1; vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).
2.2Die Gesuchstellerin führt im Erlassgesuch einzig aus, über kein eigenes Einkommen zu verfügen und in einer Abhängigkeit zu leben, weshalb ihr die Begleichung der Rechnung sehr schwer liege. Nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung, ihre bzw. die finanzielle Situation ihrer Familie konkret zu belegen, hat sie dem Gericht folgende Belege eingereicht: eine Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle vom 14. Januar 2019, wonach die Ehegatten [...] nicht im Besitz eines Fahrzeuges sind, drei an ihren Ehemann gerichtete Mahnschreiben vom 15. September 2016 und 12. August 2017 bezüglich Bussen und Verfahrenskosten eines den Ehemann betreffenden Strafverfahrens, zwei an die Gesuchstellerin adressierte Rechnungen vom 15. Mai und 26. September 2016 und eine Mahnung vom
15. September 2016 bezüglich Bussen und Kosten aus dem vorliegenden sowie einem weiteren Strafverfahren, ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. November 2017 betreffend das Zurückkaufen von Konkursverlustscheinen in der Höhe von CHF 8126. in monatlichen Raten von CHF 300., die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für die kantonalen Steuern für das Jahr 2016 über CHF 12704., eine Rechnung der Steuerverwaltung vom 20. Juli 2017 betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2016 über CHF 8757.60 nach Zahlung einer ersten Rate von CHF 4000., eine Rechnung der Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 über CHF 1403., eine Rechnung der Steuerverwaltung vom 20. Juli 2017 für die Restforderung aus Bundessteuer für das Jahr 2016 von CHF 694. nach Zahlung von CHF 673.50 und interner Verrechnung von CHF 35.50, die Krankenkassenversicherungspolicen für das Jahr 2019 der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes aus welchen ergeht, dass die Ehegatten für die obligatorische Krankenversicherung sowie Zusatzversicherungen Monatsprämien von CHF 576.60 und CHF 569.20 bezahlen, und den Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1420. inklusive CHF 150. für Nebenkosten.
2.3Mit diesen Unterlagen sind zwar ein wichtiger Teil der monatlichen Fixkosten der Ehegatten [...] belegt (Mietzins und Krankenkassenprämien) und ist erstellt, dass die Ehegatten in den vergangenen drei Jahren (2016 bis 2018) Steuerschulden und Schulden aus anderen Strafverfahren abzuzahlen hatten, wobei zumindest die Ratenzahlungen von monatlich CHF 300. aus Steuerschulden wohl weiterhin geschuldet sind. Weshalb die Gesuchstellerin im laufenden Jahr nicht in der Lage sein soll, die ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten zu bezahlen, ist diesen Unterlagen aber nicht zu entnehmen und wird von der Gesuchstellerin auch nicht erklärt. Vielmehr ist gestützt auf die eingereichte Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2016 davon auszugehen, dass der Ehegatte der Gesuchstellerin ein Einkommen von ca. CHF 8340. monatlich erzielt (satzbestimmendes Einkommen für die kantonale Einkommenssteuer von CHF 57100. + 4000. Pauschale Berufskosten + CHF 4000. Versicherungsabzug für Verheiratete + CHF 35000. Sozialabzug für Verheiratete = CHF 100100. : 12 = CHF 8341.65, s. dazu: Merkblatt der Steuerverwaltung Ansätze, Devisenkurse, Abzüge und Freibeträge, Ausgabe 2019), mit welchem er für sich und die Gesuchstellerin zu sorgen hat. Weshalb es der Gesuchstellerin bei dieser Einkommenssituation nicht möglich sein soll, für die Verfahrenskosten von total CHF 1201.30 aufzukommen, auch wenn möglicherweise noch andere Schulden (weiter) bestehen, legt sie in keiner Art und Weise dar. Dass sie in der Lage ist, diese Schuld zu begleichen, hat vor dem Hintergrund der von der Inkassostelle bewilligten Ratenzahlung (s. oben Sachverhalt) umso mehr zu gelten, da der Betrag von monatlich CHF 100. das den Ehegatten zur Verfügung stehende Monatsbudget von ca. CHF 8340. offensichtlich nur marginal belastet. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist deshalb abzuweisen, indessen ist der Gesuchstellerin entsprechend den Bedingungen des Inkassostelle die Möglichkeit einer Ratenzahlung von CHF 100. pro Monat nochmals einzuräumen. Die erste Zahlung ist fällig per 28. Februar 2019. Die bereits bezahlten Kosten von CHF 100. sind vom Gesamtbetrag der Verfahrens- und Gerichtskosten abzuziehen.Die Busse von CHF 150. ist nicht Gegenstand des Erlassgesuches, sondern ist vom Inkassobüro separat einzufordern.
E. 3 Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Der Gesuchstellerin kann die Restschuld aus Verfahrens-und der Gerichtkosten von CHF 1101.30 in monatlichen Raten von CHF 100. begleichen. Die erste Ratenzahlung ist fällig per 28. Februar 2019. Bei Nichtzahlung oder Verzug einer Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag sofort fällig. Allfällige höhere Zahlungen berechtigen die Gesuchstellerin nicht, eine spätere Rate reduziert oder gar nicht zu leisten. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.64
ENTSCHEID
vom25. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____,geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Mai 2018 wurde A____ des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 150. und zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren von total CHF 1201.30 verurteilt.
Mit Eingabe vom
24. Dezember 2018 ersucht A____ um Erlass der Verfahrenskosten ohne dem Gesuch Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation beizulegen. Mit Verfügung vom
9. Januar 2019 setzte ihr die Appellationsgerichtspräsidentin Frist bis 8. Februar 2019 zur Einreichung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Familie [...] (insbesondere Steuererklärung für das Jahr 2017, Unterlagen der Krankenkasse, Wohnungsmiete, ev. Auszug Sozialhilfe). Ausserdem sei mit einem Auszug der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt zu belegen, ob die Familie im Besitz eines Fahrzeuges ist. Mit am 17. Januar 2019 zugestellter Eingabe dokumentiert die Gesuchstellerin das Gericht mit diversen Unterlagen betreffend ihre bzw. die finanzielle Situation der Ehegatten [...]. Eine amtliche Erkundigung beim der Inkassostelle des Gerichts hat ausserdem ergeben, dass der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. November 2018 eine Ratenzahlungsvereinbarung zugestellt wurde, wonach sie den Betrag von CHF 1351.30 (erst- und zweitinstanzliche Verfahrens- und Gerichtskosten und Busse von CHF 150. gemäss Urteil vom 30. Mai 2018) in monatlichen Raten von CHF 100., erstmals fällig per 30. November 2018, bezahlen könne, bei Ausfall einer Rate allerdings der (restliche) Gesamtbetrag umgehend fällig werde und eine allfällig höhere Ratenzahlung nicht zum Auslassen einer Monatsrate berechtige. Gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters hat die Gesuchstellerin im November 2018 eine Monatsrate von CHF 100. geleitstet und die Zahlungen danach eingestellt.
Erwägungen
1.
Zuständig für die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens) gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.
2.
2.1In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (Kostenerlassgesuch zu AGE SB.2015.72 E. 2.1; vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).
2.2Die Gesuchstellerin führt im Erlassgesuch einzig aus, über kein eigenes Einkommen zu verfügen und in einer Abhängigkeit zu leben, weshalb ihr die Begleichung der Rechnung sehr schwer liege. Nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung, ihre bzw. die finanzielle Situation ihrer Familie konkret zu belegen, hat sie dem Gericht folgende Belege eingereicht: eine Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle vom 14. Januar 2019, wonach die Ehegatten [...] nicht im Besitz eines Fahrzeuges sind, drei an ihren Ehemann gerichtete Mahnschreiben vom 15. September 2016 und 12. August 2017 bezüglich Bussen und Verfahrenskosten eines den Ehemann betreffenden Strafverfahrens, zwei an die Gesuchstellerin adressierte Rechnungen vom 15. Mai und 26. September 2016 und eine Mahnung vom
15. September 2016 bezüglich Bussen und Kosten aus dem vorliegenden sowie einem weiteren Strafverfahren, ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. November 2017 betreffend das Zurückkaufen von Konkursverlustscheinen in der Höhe von CHF 8126. in monatlichen Raten von CHF 300., die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für die kantonalen Steuern für das Jahr 2016 über CHF 12704., eine Rechnung der Steuerverwaltung vom 20. Juli 2017 betreffend die kantonalen Steuern für das Jahr 2016 über CHF 8757.60 nach Zahlung einer ersten Rate von CHF 4000., eine Rechnung der Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 über CHF 1403., eine Rechnung der Steuerverwaltung vom 20. Juli 2017 für die Restforderung aus Bundessteuer für das Jahr 2016 von CHF 694. nach Zahlung von CHF 673.50 und interner Verrechnung von CHF 35.50, die Krankenkassenversicherungspolicen für das Jahr 2019 der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes aus welchen ergeht, dass die Ehegatten für die obligatorische Krankenversicherung sowie Zusatzversicherungen Monatsprämien von CHF 576.60 und CHF 569.20 bezahlen, und den Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1420. inklusive CHF 150. für Nebenkosten.
2.3Mit diesen Unterlagen sind zwar ein wichtiger Teil der monatlichen Fixkosten der Ehegatten [...] belegt (Mietzins und Krankenkassenprämien) und ist erstellt, dass die Ehegatten in den vergangenen drei Jahren (2016 bis 2018) Steuerschulden und Schulden aus anderen Strafverfahren abzuzahlen hatten, wobei zumindest die Ratenzahlungen von monatlich CHF 300. aus Steuerschulden wohl weiterhin geschuldet sind. Weshalb die Gesuchstellerin im laufenden Jahr nicht in der Lage sein soll, die ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten zu bezahlen, ist diesen Unterlagen aber nicht zu entnehmen und wird von der Gesuchstellerin auch nicht erklärt. Vielmehr ist gestützt auf die eingereichte Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2016 davon auszugehen, dass der Ehegatte der Gesuchstellerin ein Einkommen von ca. CHF 8340. monatlich erzielt (satzbestimmendes Einkommen für die kantonale Einkommenssteuer von CHF 57100. + 4000. Pauschale Berufskosten + CHF 4000. Versicherungsabzug für Verheiratete + CHF 35000. Sozialabzug für Verheiratete = CHF 100100. : 12 = CHF 8341.65, s. dazu: Merkblatt der Steuerverwaltung Ansätze, Devisenkurse, Abzüge und Freibeträge, Ausgabe 2019), mit welchem er für sich und die Gesuchstellerin zu sorgen hat. Weshalb es der Gesuchstellerin bei dieser Einkommenssituation nicht möglich sein soll, für die Verfahrenskosten von total CHF 1201.30 aufzukommen, auch wenn möglicherweise noch andere Schulden (weiter) bestehen, legt sie in keiner Art und Weise dar. Dass sie in der Lage ist, diese Schuld zu begleichen, hat vor dem Hintergrund der von der Inkassostelle bewilligten Ratenzahlung (s. oben Sachverhalt) umso mehr zu gelten, da der Betrag von monatlich CHF 100. das den Ehegatten zur Verfügung stehende Monatsbudget von ca. CHF 8340. offensichtlich nur marginal belastet. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist deshalb abzuweisen, indessen ist der Gesuchstellerin entsprechend den Bedingungen des Inkassostelle die Möglichkeit einer Ratenzahlung von CHF 100. pro Monat nochmals einzuräumen. Die erste Zahlung ist fällig per 28. Februar 2019. Die bereits bezahlten Kosten von CHF 100. sind vom Gesamtbetrag der Verfahrens- und Gerichtskosten abzuziehen.Die Busse von CHF 150. ist nicht Gegenstand des Erlassgesuches, sondern ist vom Inkassobüro separat einzufordern.
3.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Der Gesuchstellerin kann die Restschuld aus Verfahrens-und der Gerichtkosten von CHF 1101.30 in monatlichen Raten von CHF 100. begleichen. Die erste Ratenzahlung ist fällig per 28. Februar 2019. Bei Nichtzahlung oder Verzug einer Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag sofort fällig. Allfällige höhere Zahlungen berechtigen die Gesuchstellerin nicht, eine spätere Rate reduziert oder gar nicht zu leisten.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.