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SB.2016.67

Raufhandel, Diebstahl sowie In Umlaufsetzen falschen Geldes

Basel-Stadt · 2017-12-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016 wurde A____ des Raufhandels, des Diebstahls, des in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde A____ freigesprochen. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte A____ die Kosten des Verfahrens.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei lediglich wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer angemessenen, bedingt auszusprechenden Strafe bzw. Geldstrafe und zu einer Busse zu verurteilen. Von den übrigen Anklagen sei er kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2017, an der die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (beide fakultativ geladen) nicht teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

7.

Der Berufungskläger beantragt die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Da die Vorinstanz über keine Zivilforderungen zu befinden hatte und im angefochtenen Urteil dementsprechend auch kein diesbezüglicher Entscheid festgehalten wird, kann darauf nicht weiter eingegangen werden.

8.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt A von allen Vorwürfen freigesprochen wird. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nur reduzierte Kosten zu erheben. Hier ist von einem Obsiegen im (geschätzten) Umfang von 80 Prozent auszugehen, was bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 80 Prozent obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 20 Prozent des zugesprochenen Honorars.

Dispositiv
  1. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: A____wird, neben der bereits rechtskräftig gewordenen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des in Umlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzenzu CHF 10.–, getilgt durch 30 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017, in Anwendung von Art. 242 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches. A____ wird von den Anklagen des Raufhandels und des Diebstahls freigesprochen. Die bereits rechtskräftig gewordene Busse von CHF 400.– ist getilgt durch 4 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die durch A____ in diesem Verfahren verbüsste Überhaft von 171 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, somit 118 Tage), die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– (10 Tage) und die Busse von CHF 800.– (8 Tage) angerechnet. Für die verbleibende Überhaft von 35 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF 3‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 1‘000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 93.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘249.15 und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 431.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘165.05 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.67

URTEIL

vom13. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur.Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016

betreffend Raufhandel, Diebstahl sowie in Umlaufsetzen falschen Geldes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016 wurde A____ des Raufhandels, des Diebstahls, des in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde A____ freigesprochen. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte A____ die Kosten des Verfahrens.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei lediglich wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer angemessenen, bedingt auszusprechenden Strafe bzw. Geldstrafe und zu einer Busse zu verurteilen. Von den übrigen Anklagen sei er kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2017, an der die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (beide fakultativ geladen) nicht teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

7.

Der Berufungskläger beantragt die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Da die Vorinstanz über keine Zivilforderungen zu befinden hatte und im angefochtenen Urteil dementsprechend auch kein diesbezüglicher Entscheid festgehalten wird, kann darauf nicht weiter eingegangen werden.

8.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt A von allen Vorwürfen freigesprochen wird. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nur reduzierte Kosten zu erheben. Hier ist von einem Obsiegen im (geschätzten) Umfang von 80 Prozent auszugehen, was bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 80 Prozent obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 20 Prozent des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

4. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird, neben der bereits rechtskräftig gewordenen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des in Umlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzenzu CHF 10.–, getilgt durch 30 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017,

in Anwendung von Art. 242 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von den Anklagen des Raufhandels und des Diebstahls freigesprochen.

Die bereits rechtskräftig gewordene Busse von CHF 400.– ist getilgt durch 4 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Die durch A____ in diesem Verfahren verbüsste Überhaft von 171 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, somit 118 Tage), die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– (10 Tage) und die Busse von CHF 800.– (8 Tage) angerechnet. Für die verbleibende Überhaft von 35 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF 3‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 1‘000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 93.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘249.15 und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 431.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘165.05 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).