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SB.2015.44

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), Raub, versuchte Erpressung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2016-01-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2015 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Raubes, der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Polizeigewahrsame sowie der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde A____ freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A____ Berufung angemeldet, erklärt und sodann schriftlich begründet. A____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei zusätzlich zu den erfolgten Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dementsprechend zu einer erhöhten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien an den bereits schriftlich erklärten Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig erklärte und angemeldete Berufung ist einzutreten.

E. 2 2.1Die Staatsanwaltschaft beantragt die zusätzliche Verurteilung des Berufungsbeklagten wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäss Art. 260bisAbs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), nachdem die Vorinstanz den Berufungsbeklagten in diesem Anklagepunkt freigesprochen hat. Das Strafgericht ging davon aus, dass der Berufungsbeklagte und seine beiden Kumpanen, B____ und C____ beim geplanten Überfall auf die Hanfindoorplantage der D____ am Abend des 7. April 2014 das ausschliessliche Ziel verfolgten, Marihuana zu erbeuten. Es führt aus, ein direkter Vorsatz, der D____ Geld zu entwenden, sei nicht nachweisbar. Da illegale Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indessen keine verkehrsfähige Sache seien, könne mit deren (geplanten) Entwendung auch kein Vermögensdelikt begangen und damit auch keine Planung eines Raubes vollbracht werden.

2.2Die Vorinstanz stützt sich mit dieser Argumentation zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. BGE 122 IV 179 E. 3.c)aa) S. 182 f.), auch wenn diese in der Doktrin nicht unumstritten ist (vgl. dazu:Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, vor Art. 137 N 5 mit Angabe kritischer Meinungen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der beschuldigten Person im Rahmen von Art. 260bisStGB allerdings kein direkter Vorsatz hinsichtlich des geplanten Verbrechens sondern einzig in Bezug auf die Vorbereitungshandlung nachzuweisen. Betreffend das geplante Verbrechen reicht die Annahme eines Eventualvorsatzes (vgl. dazu:Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 260bisStGB N 6). Allerdings kommt diesem Aspekt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist aufgrund der von dem Trio mitgeführten Utensilien und dessen Vorgehens klar, dass dieses einen Raubüberfall plante. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte und seine Kollegen aufgrund der Tatsache, dass sie vor der Liegenschaft von D____ mit Sturmmasken, Handschuhen, Schraubenzieher, Klebeband und Gasdruckpistole im Auto kontrolliert werden konnten (s. Beschlagnahmeliste act. 375 ff.), D____ nicht in „friedlicher Absicht aufsuchen wollten“ und die Planung eines Überfalls damit als erstellt gelten könne. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass die Erklärungen der Beteiligten, warum sie diese Gegenstände mit sich führten, nicht zu überzeugen vermögen und auch nicht übereinstimmen (Strafurteil S. 21; act. 1508, 1517 ff.) Dass der geplante Überfall indessen einzig die Erbeutung von Marihuana zum Ziel hatte, ist beim Berufungsbeklagten dadurch widerlegt, dass dieser – wie seine Verurteilung wegen Raub und versuchter Erpressung gemäss dem Sachverhalt in Ziff. 2 der Anklageschrift zeigt – durchaus aufs Geldeintreiben, auf Gelddiebstahl und auf Erhältlichmachung von Zugang zu Post- und Bankkonti aus war. Zudem ist notorisch, dass gerade in illegalen Geschäftsbetrieben mit dem Vorhandensein hoher Bargeldbeträge gerechnet werden kann, wird doch gerade im Drogenhandel meist bar bezahlt und können die Einnahmen aus dem Verkauf illegaler Ware nicht ohne Weiteres auf ein Bankkonto überwiesen werden. Tatsächlich war denn auch am in Aussicht genommenen Tatort ein hoher Bargeldbetrag vorhanden (act. 1592: EUR 2‘990.–). Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt Heroin sowie in geringerem Masse Kokain konsumierte und dieser Konsum ihn als Sozialhilfeempfänger – entgegen seinen Aussagen – auch vor finanzielle Probleme gestellt haben dürfte (vgl. dazu seine Aussagen act. 1507 und 1553). Jedenfalls stand die Erbeutung einzig von Marihuana für ihn mit Sicherheit nicht im Vordergrund. Zudem sind für das Behändigen von Marihuana Schraubenzieher und Zangen nicht behilflich, hingegen sehr wohl für das Aufbrechen von Geldbehältnissen. Damit ist die Fahrt des Trios zum Haus von D____, wobei im Fahrzeug mehrere Sturmmasken, Handschuhe, Schraubenzieher-Sets, Klebeband und eine Gasdruckpistole mitgeführt wurden, als planmässige Vorkehrung zu einer konkreten Tat, nämlich zum Raub von in D____ Wohnhaus befindlichem Geld, zu werten (vgl. zum Ganzen:Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 260bisN 4 ff.). Demnach hat sich der Berufungsbeklagte auch der Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig gemacht.

E. 3 Erstinstanzlich wurde der Berufungsbeklagte auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) freigesprochen. Das Strafgericht erwog dazu, dass der Berufungsbeklagte, B____ und C____ übereinstimmend angegeben hätten, die Waffe gehöre C____. Tatsächlich hat der Berufungsbeklagte sich in diesem Sinn geäussert (act. 1531). B____ gab an, er wisse nicht, wem die Waffe gehöre (act.. 1519), er habe gar nichts von der Pistole gewusst (act. 1540). C____ sagte aus, der Erwerb dieser Waffe sei legal und sie gehöre ihm schon lange (act. 1523). Die Gasdruckpistole (eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f WG) wurde unter dem Beifahrersitz des von den dreien gemeinsam benutzen Fahrzeugs anlässlich der Anhaltung vom 7. April 2014 gefunden. Der Berufungsbeklagte sass während der Fahrt von Basel nach […], ZH, auf diesem Beifahrersitz (act. 1507). Eine DNA-Auswertung vom 9. März 2015 (neues Beweismittel) hat ergeben, dass die Spuren ab Griff, Abzug und Spannhebel der Gasdruckpistole als Hauptprofil das DNA-Profil des Berufungsbeklagten aufweisen. Die beiden anderen Beteiligten sind als Spurengeber ausgeschlossen. Bei der Spur am eingesetzten Magazin konnte die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil eines [...] festgestellt werden. Die anderen Beteiligten haben dort keine nachweisliche Spur hinterlassen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht nur Kenntnis von der Existenz bzw. der Mitführung dieser Waffe hatte sondern diese – wohl im Hinblick auf den geplanten Raubüberfall (Ziff. 2 oben) – in die Hände nahm und begutachtete. Jedenfalls ist aufgrund der DNA Spuren mit Sicherheit davon auszugehen, dass er um das Mitführen der Waffe sehr wohl wusste und dies billigte. Damit ist er in Mittäterschaft auch dafür verantwortlich. Entsprechend hat in diesem Punkt ein Schuldspruch zu erfolgen.

E. 4 4.1Damit ist die Berufung gutzuheissen und aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche das Strafmass neu festzulegen. Dazu ist vom begangenen Delikt mit dem höchsten Strafrahmen auszugehen. Dieses ist nach wie vor das Verbrechen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, für welches eine Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren vorgesehen ist. Der Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich nach wie vor die Verhängung einer Gesamtstrafe, auch wenn der Strafrahmen für die Vorbereitungshandlungen zu einem Raub sowie derjenige für den Verstoss gegen das WG wahlweise die Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen. Indessen stehen auch diese Delikte im Zusammenhang mit der Problematik der drogensuchtbedingten Beschaffungskriminalität des Berufungsbeklagten (vgl. AGE SB.2014.11 vom 18. Dezember 2015 E. 7) und hätten aufgrund der Deliktsschwere (geplanter bewaffneter Raub zu Dritt gegen eine Frau) diese Delikte auch isoliert beurteilt zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2)

4.2Die Vorinstanz hat das Tatverschulden für die Betäubungsmitteldelikte als sehr schwer gewichtet. Dem ist zuzustimmen. Nachgewiesen ist eine intensive Betätigung des Berufungsbeklagten im Drogenmilieu während rund 8 Monaten. Während dieser relativ kurzen Zeit verkaufte er ca. 1,5 kg Heroin und Kokain, womit von einem schwunghaften Handel gesprochen werden kann. Dies wird seitens des Berufungsbeklagten seit dem Rückzug seiner Berufung nicht mehr bestritten. Strafmildernd kann allerdings berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte selber stark drogenabhängig ist und der Handel wohl grösstenteils der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums diente (vgl. oben Ziff. 4.1). Damit erwiese sich allein für die Drogendelikte eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen. Strafschärfend hatte allerdings bereits die Vorinstanz die versuchte Erpressung und den Raub zum Nachteil von [...] im Strafmass zu berücksichtigen. Auch diese Delikte stehen im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu, in welchem sich der Berufungsbeklagte bewegte, und zeigen exemplarisch die dortige „Sittenverwilderung“: Angesichts der exponierten Stellung der Konsumenten im Drogengeschäft sind diese beinahe schutzlos ihren Lieferanten ausgeliefert. Die Einschaltung der Polizei selbst bei schweren körperlichen Übergriffen kann für sie weitere Nachteile zu Folge haben. Das Vorgehen des Berufungsbeklagten gegen […] zeugt jedenfalls von einem groben Machtmissbrauch und einer menschenverachtenden Haltung diesem gegenüber. Wenn die Vorinstanz die Strafe auf insgesamt 3 ½ Jahre festsetzte, trug sie damit dem Umstand Rechnung, dass für diese zusätzlichen Delikte – wären einzig sie zu beurteilen – jedenfalls nicht weniger als 1½ Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen wären. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit vor dem Hintergrund des dortigen Schuldspruchs als angemessen. Hinzu kommt neu die Verurteilung wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub, wofür das Strafgesetzbuch ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren androht. Auch dieses Delikt ist im Umfeld des Drogenmilieus angesiedelt und darauf ausgerichtet, dem Berufungsbeklagten Geld zur Finanzierung seiner Sucht zu beschaffen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Strafurteil S. 24) beging er sämtliche Delikte zu einem Zeitpunkt, zu welchem seine beiden Kinder bereits auf der Welt waren. Dies relativiert nicht nur seine Strafempfindlichkeit sondern auch den grundsätzlich stabilisierenden Effekt einer Familie, für welche man als Familienvater Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau gemäss den Aussagen des Berufungsbeklagten in der Berufungsverhandlung nun auch von ihm abzuwenden scheint, zumal sie ihn nicht im Gefängnis besuche und auch kein telefonischer Kontakt mehr bestehe (Prot. HV S. 2). Ebenfalls nichts zu seinem Vorteil kann der Berufungsbeklagte aus dem Umstand ableiten, dass er sieben Therapien zur Behandlung seiner Drogensucht begonnen hat, die alle aufgrund seiner Regelverstösse nicht beendet wurden. Insgesamt zeigt er wenig Einsicht in seine Suchtproblematik und ist sein aktuelles Verhalten in der Haft auch nicht als tadellos zu bezeichnen (s. Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 16. September 2015). Diesen Eindruck vermag die an der Berufungsverhandlung geäusserte Reue kaum zu mildern (Prot. HV S. 2 und 4), zumal er die Opfer nicht erwähnt sondern sich vorwiegend Sorgen um die eigene Zukunft macht. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche Strafe aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub und Verstoss gegen das WG auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese beiden Taten für sich allein betrachtet wären mit 9 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnen, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren dem Asperationsprinzip gerecht wird. Für die Übertretung gemäss BetmG ist die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 300.– zu bestätigen.

E. 5 Damit unterliegt der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf den Rückzug der seinerseits erhobenen Berufung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er die Berufung noch vor der Verhandlung vor dem Appellationsgericht zurückgezogen hat und diese deshalb zeitlich etwas kürzer gehalten werden konnte, kann ihm eine insgesamt leicht reduzierte Gebühr auferlegt werden. Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Eine Rückforderung dieser Ausgaben zu Lasten des Berufungsbeklagten bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wird vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Ausschuss): ://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: . Der Berufungsbeklagte, A____, wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem Raub und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 260bis Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 Abs. 2 StGB. Der Berufungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten von CHF 30‘636.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleigebühren und zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 4‘233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 383.45, zuzüglich 8% MWST von CHF 369.35, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Mitteilung an: - Berufungsbeklagter - Staatsanwaltschaft - Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug und Bereich Services - Strafgericht - Strafregisterinformationssystem VOSTRA - Bundesamt für Polizei (auch zu Handen der Zentralstelle Waffen) - Migrationsamt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2015.44

URTEIL

vom13. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

in Sachen

A____,geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. März 2015

betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zum Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2015 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Raubes, der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Polizeigewahrsame sowie der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde A____ freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A____ Berufung angemeldet, erklärt und sodann schriftlich begründet. A____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei zusätzlich zu den erfolgten Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dementsprechend zu einer erhöhten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien an den bereits schriftlich erklärten Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig erklärte und angemeldete Berufung ist einzutreten.

2.

2.1Die Staatsanwaltschaft beantragt die zusätzliche Verurteilung des Berufungsbeklagten wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäss Art. 260bisAbs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), nachdem die Vorinstanz den Berufungsbeklagten in diesem Anklagepunkt freigesprochen hat. Das Strafgericht ging davon aus, dass der Berufungsbeklagte und seine beiden Kumpanen, B____ und C____ beim geplanten Überfall auf die Hanfindoorplantage der D____ am Abend des 7. April 2014 das ausschliessliche Ziel verfolgten, Marihuana zu erbeuten. Es führt aus, ein direkter Vorsatz, der D____ Geld zu entwenden, sei nicht nachweisbar. Da illegale Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indessen keine verkehrsfähige Sache seien, könne mit deren (geplanten) Entwendung auch kein Vermögensdelikt begangen und damit auch keine Planung eines Raubes vollbracht werden.

2.2Die Vorinstanz stützt sich mit dieser Argumentation zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. BGE 122 IV 179 E. 3.c)aa) S. 182 f.), auch wenn diese in der Doktrin nicht unumstritten ist (vgl. dazu:Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, vor Art. 137 N 5 mit Angabe kritischer Meinungen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der beschuldigten Person im Rahmen von Art. 260bisStGB allerdings kein direkter Vorsatz hinsichtlich des geplanten Verbrechens sondern einzig in Bezug auf die Vorbereitungshandlung nachzuweisen. Betreffend das geplante Verbrechen reicht die Annahme eines Eventualvorsatzes (vgl. dazu:Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 260bisStGB N 6). Allerdings kommt diesem Aspekt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist aufgrund der von dem Trio mitgeführten Utensilien und dessen Vorgehens klar, dass dieses einen Raubüberfall plante. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte und seine Kollegen aufgrund der Tatsache, dass sie vor der Liegenschaft von D____ mit Sturmmasken, Handschuhen, Schraubenzieher, Klebeband und Gasdruckpistole im Auto kontrolliert werden konnten (s. Beschlagnahmeliste act. 375 ff.), D____ nicht in „friedlicher Absicht aufsuchen wollten“ und die Planung eines Überfalls damit als erstellt gelten könne. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass die Erklärungen der Beteiligten, warum sie diese Gegenstände mit sich führten, nicht zu überzeugen vermögen und auch nicht übereinstimmen (Strafurteil S. 21; act. 1508, 1517 ff.) Dass der geplante Überfall indessen einzig die Erbeutung von Marihuana zum Ziel hatte, ist beim Berufungsbeklagten dadurch widerlegt, dass dieser – wie seine Verurteilung wegen Raub und versuchter Erpressung gemäss dem Sachverhalt in Ziff. 2 der Anklageschrift zeigt – durchaus aufs Geldeintreiben, auf Gelddiebstahl und auf Erhältlichmachung von Zugang zu Post- und Bankkonti aus war. Zudem ist notorisch, dass gerade in illegalen Geschäftsbetrieben mit dem Vorhandensein hoher Bargeldbeträge gerechnet werden kann, wird doch gerade im Drogenhandel meist bar bezahlt und können die Einnahmen aus dem Verkauf illegaler Ware nicht ohne Weiteres auf ein Bankkonto überwiesen werden. Tatsächlich war denn auch am in Aussicht genommenen Tatort ein hoher Bargeldbetrag vorhanden (act. 1592: EUR 2‘990.–). Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt Heroin sowie in geringerem Masse Kokain konsumierte und dieser Konsum ihn als Sozialhilfeempfänger – entgegen seinen Aussagen – auch vor finanzielle Probleme gestellt haben dürfte (vgl. dazu seine Aussagen act. 1507 und 1553). Jedenfalls stand die Erbeutung einzig von Marihuana für ihn mit Sicherheit nicht im Vordergrund. Zudem sind für das Behändigen von Marihuana Schraubenzieher und Zangen nicht behilflich, hingegen sehr wohl für das Aufbrechen von Geldbehältnissen. Damit ist die Fahrt des Trios zum Haus von D____, wobei im Fahrzeug mehrere Sturmmasken, Handschuhe, Schraubenzieher-Sets, Klebeband und eine Gasdruckpistole mitgeführt wurden, als planmässige Vorkehrung zu einer konkreten Tat, nämlich zum Raub von in D____ Wohnhaus befindlichem Geld, zu werten (vgl. zum Ganzen:Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 260bisN 4 ff.). Demnach hat sich der Berufungsbeklagte auch der Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig gemacht.

3.

Erstinstanzlich wurde der Berufungsbeklagte auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) freigesprochen. Das Strafgericht erwog dazu, dass der Berufungsbeklagte, B____ und C____ übereinstimmend angegeben hätten, die Waffe gehöre C____. Tatsächlich hat der Berufungsbeklagte sich in diesem Sinn geäussert (act. 1531). B____ gab an, er wisse nicht, wem die Waffe gehöre (act.. 1519), er habe gar nichts von der Pistole gewusst (act. 1540). C____ sagte aus, der Erwerb dieser Waffe sei legal und sie gehöre ihm schon lange (act. 1523). Die Gasdruckpistole (eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f WG) wurde unter dem Beifahrersitz des von den dreien gemeinsam benutzen Fahrzeugs anlässlich der Anhaltung vom 7. April 2014 gefunden. Der Berufungsbeklagte sass während der Fahrt von Basel nach […], ZH, auf diesem Beifahrersitz (act. 1507). Eine DNA-Auswertung vom 9. März 2015 (neues Beweismittel) hat ergeben, dass die Spuren ab Griff, Abzug und Spannhebel der Gasdruckpistole als Hauptprofil das DNA-Profil des Berufungsbeklagten aufweisen. Die beiden anderen Beteiligten sind als Spurengeber ausgeschlossen. Bei der Spur am eingesetzten Magazin konnte die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil eines [...] festgestellt werden. Die anderen Beteiligten haben dort keine nachweisliche Spur hinterlassen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht nur Kenntnis von der Existenz bzw. der Mitführung dieser Waffe hatte sondern diese – wohl im Hinblick auf den geplanten Raubüberfall (Ziff. 2 oben) – in die Hände nahm und begutachtete. Jedenfalls ist aufgrund der DNA Spuren mit Sicherheit davon auszugehen, dass er um das Mitführen der Waffe sehr wohl wusste und dies billigte. Damit ist er in Mittäterschaft auch dafür verantwortlich. Entsprechend hat in diesem Punkt ein Schuldspruch zu erfolgen.

4.

4.1Damit ist die Berufung gutzuheissen und aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche das Strafmass neu festzulegen. Dazu ist vom begangenen Delikt mit dem höchsten Strafrahmen auszugehen. Dieses ist nach wie vor das Verbrechen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, für welches eine Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren vorgesehen ist. Der Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich nach wie vor die Verhängung einer Gesamtstrafe, auch wenn der Strafrahmen für die Vorbereitungshandlungen zu einem Raub sowie derjenige für den Verstoss gegen das WG wahlweise die Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen. Indessen stehen auch diese Delikte im Zusammenhang mit der Problematik der drogensuchtbedingten Beschaffungskriminalität des Berufungsbeklagten (vgl. AGE SB.2014.11 vom 18. Dezember 2015 E. 7) und hätten aufgrund der Deliktsschwere (geplanter bewaffneter Raub zu Dritt gegen eine Frau) diese Delikte auch isoliert beurteilt zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2)

4.2Die Vorinstanz hat das Tatverschulden für die Betäubungsmitteldelikte als sehr schwer gewichtet. Dem ist zuzustimmen. Nachgewiesen ist eine intensive Betätigung des Berufungsbeklagten im Drogenmilieu während rund 8 Monaten. Während dieser relativ kurzen Zeit verkaufte er ca. 1,5 kg Heroin und Kokain, womit von einem schwunghaften Handel gesprochen werden kann. Dies wird seitens des Berufungsbeklagten seit dem Rückzug seiner Berufung nicht mehr bestritten. Strafmildernd kann allerdings berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte selber stark drogenabhängig ist und der Handel wohl grösstenteils der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums diente (vgl. oben Ziff. 4.1). Damit erwiese sich allein für die Drogendelikte eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen. Strafschärfend hatte allerdings bereits die Vorinstanz die versuchte Erpressung und den Raub zum Nachteil von [...] im Strafmass zu berücksichtigen. Auch diese Delikte stehen im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu, in welchem sich der Berufungsbeklagte bewegte, und zeigen exemplarisch die dortige „Sittenverwilderung“: Angesichts der exponierten Stellung der Konsumenten im Drogengeschäft sind diese beinahe schutzlos ihren Lieferanten ausgeliefert. Die Einschaltung der Polizei selbst bei schweren körperlichen Übergriffen kann für sie weitere Nachteile zu Folge haben. Das Vorgehen des Berufungsbeklagten gegen […] zeugt jedenfalls von einem groben Machtmissbrauch und einer menschenverachtenden Haltung diesem gegenüber. Wenn die Vorinstanz die Strafe auf insgesamt 3 ½ Jahre festsetzte, trug sie damit dem Umstand Rechnung, dass für diese zusätzlichen Delikte – wären einzig sie zu beurteilen – jedenfalls nicht weniger als 1½ Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen wären. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit vor dem Hintergrund des dortigen Schuldspruchs als angemessen. Hinzu kommt neu die Verurteilung wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub, wofür das Strafgesetzbuch ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren androht. Auch dieses Delikt ist im Umfeld des Drogenmilieus angesiedelt und darauf ausgerichtet, dem Berufungsbeklagten Geld zur Finanzierung seiner Sucht zu beschaffen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Strafurteil S. 24) beging er sämtliche Delikte zu einem Zeitpunkt, zu welchem seine beiden Kinder bereits auf der Welt waren. Dies relativiert nicht nur seine Strafempfindlichkeit sondern auch den grundsätzlich stabilisierenden Effekt einer Familie, für welche man als Familienvater Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau gemäss den Aussagen des Berufungsbeklagten in der Berufungsverhandlung nun auch von ihm abzuwenden scheint, zumal sie ihn nicht im Gefängnis besuche und auch kein telefonischer Kontakt mehr bestehe (Prot. HV S. 2). Ebenfalls nichts zu seinem Vorteil kann der Berufungsbeklagte aus dem Umstand ableiten, dass er sieben Therapien zur Behandlung seiner Drogensucht begonnen hat, die alle aufgrund seiner Regelverstösse nicht beendet wurden. Insgesamt zeigt er wenig Einsicht in seine Suchtproblematik und ist sein aktuelles Verhalten in der Haft auch nicht als tadellos zu bezeichnen (s. Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 16. September 2015). Diesen Eindruck vermag die an der Berufungsverhandlung geäusserte Reue kaum zu mildern (Prot. HV S. 2 und 4), zumal er die Opfer nicht erwähnt sondern sich vorwiegend Sorgen um die eigene Zukunft macht. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche Strafe aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub und Verstoss gegen das WG auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese beiden Taten für sich allein betrachtet wären mit 9 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnen, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren dem Asperationsprinzip gerecht wird. Für die Übertretung gemäss BetmG ist die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 300.– zu bestätigen.

5.

Damit unterliegt der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf den Rückzug der seinerseits erhobenen Berufung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er die Berufung noch vor der Verhandlung vor dem Appellationsgericht zurückgezogen hat und diese deshalb zeitlich etwas kürzer gehalten werden konnte, kann ihm eine insgesamt leicht reduzierte Gebühr auferlegt werden. Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Eine Rückforderung dieser Ausgaben zu Lasten des Berufungsbeklagten bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wird vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

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Der Berufungsbeklagte, A____, wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem Raub und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 260bis Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 Abs. 2 StGB.

Der Berufungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten von CHF 30‘636.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleigebühren und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 4‘233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 383.45, zuzüglich 8% MWST von CHF 369.35, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungsbeklagter

- Staatsanwaltschaft

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug und Bereich Services

- Strafgericht

- Strafregisterinformationssystem VOSTRA

- Bundesamt für Polizei (auch zu Handen der Zentralstelle Waffen)

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).