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SB.2014.46

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (BGer-Nr. 6B_1310/2023)

Basel-Stadt · 2017-05-05 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: A____wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.4) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.2 und 2.3, hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) schuldig erklärt und verurteilt zu16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Zeitspanne vom 9. Dezember 2020 bis zum 22. Juli 2022, sowie zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 190 Abs. 1, 42, 44, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches. A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.4 und 2.5, hetero- oder homosexuelle Lebenspartner)freigesprochen. Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wird gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt. Für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibende Überhaft von 330 Tagen des Aargauer Strafverfahrens wird auf das Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017, Dispositiv Ziff. 2, verwiesen. A____ wird ein Auslagenersatz in Höhe von EUR 2'600.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. November 2018 zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie einer hälftigen Zeugenentschädigung von CHF 28.–, der hälftigen Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom
  2. Dezember 2019 in Höhe von CHF 9'979.75 sowie der hälftigen Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 2'685.50). Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren bis zum 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit total CHF 14'097.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger des Weiteren ein Honorar von CHF 20'000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total CHF 21'993.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger schliesslich ein Honorar von CHF 5'923.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 94.75, zzgl. 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.35, somit total CHF 6'481.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 50 % vorbehalten. Dem unentgeltlichen Beistand von C____, [...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 1'800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 147.–, somit total CHF 1'984.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand sodann ein Honorar von CHF 2'900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 121.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 107.95 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 128.70, somit total CHF 3'257.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand schliesslich ein Honorar von CHF 1'883.35 sowie ein Auslagenersatz von CHF 50.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 148.90, somit total CHF 2'082.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2014.46

URTEIL

vom16. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und GerichtsschreiberMLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 22. November 2013

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexu-

elle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexu-

elle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homose-

xuelle Lebenspartner)

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom

5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von B____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von B____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom

3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22. November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ ([...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ ([...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz auf dem Postweg oder per E-Mail mit anderen Behörden oder sonstigen Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.

Mit Urteil vom

19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit (ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1. Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...]) ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar 2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen [...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung seitens C____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher der Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbunden werden sollte. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen, bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig für C____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 zu geben. In der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ oder bei Dipl.-Psych. J____ ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der Berufungskläger sodann eine von Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...], erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus, dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit Dr. med. H____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom

2. Januar 2019 ordnete die Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019 erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender, in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____ wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.

Am 5. Dezember 2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am

24. April 2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...]) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am

18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei. Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November 2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ zu befragen sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych. J____, Dr. med. H____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Das Appellationsgericht sprach den Berufungskläger daraufhin mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der mehrfacher Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von CHF 4'848.–) auferlegt.

Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2, 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3;Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

22. November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.4) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.2 und 2.3, hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) schuldig erklärt und verurteilt zu16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Zeitspanne vom 9. Dezember 2020 bis zum 22. Juli 2022, sowie zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 190 Abs. 1, 42, 44, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.4 und 2.5, hetero- oder homosexuelle Lebenspartner)freigesprochen.

Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wird gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt.

Für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibende Überhaft von 330 Tagen des Aargauer Strafverfahrens wird auf das Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017, Dispositiv Ziff. 2, verwiesen.

A____ wird ein Auslagenersatz in Höhe von EUR 2'600.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. November 2018 zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie einer hälftigen Zeugenentschädigung von CHF 28.–, der hälftigen Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom

4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 9'979.75 sowie der hälftigen Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 2'685.50).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren bis zum 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit total CHF 14'097.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger des Weiteren ein Honorar von CHF 20'000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total CHF 21'993.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger schliesslich ein Honorar von CHF 5'923.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 94.75, zzgl. 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.35, somit total CHF 6'481.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Beistand von C____, [...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 1'800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 147.–, somit total CHF 1'984.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand sodann ein Honorar von CHF 2'900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 121.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 107.95 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 128.70, somit total CHF 3'257.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand schliesslich ein Honorar von CHF 1'883.35 sowie ein Auslagenersatz von CHF 50.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 148.90, somit total CHF 2'082.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.