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SB.2014.33

ad 1 + 2: kostenloser Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs (BGer 6B_793/2015 vom 27.11.2015)

Basel-Stadt · 2015-07-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2014 wurden B____ und A____ (Beschuldigte/r resp. Berufungsbeklagte/r) von der Anklage des mehrfachen Betrugs unter Ausrichtung einer Parteientschädigung kostenlos freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und beantragt die Beschuldigten seien jeweils des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und je zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, der Beschuldigte 2 überdies zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Die Berufungsbeklagten haben keine Anschlussberufung erhoben und unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren beantragt; eine schriftliche Berufungsantwort haben sie nicht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Die Berufungsbeklagten haben replicando an ihren Anträgen festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist hier der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 11. März 2015 mitgeteilt worden. Die Parteien haben der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt.

E. 2 2.2Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags von pauschal CHF 10‘000.– durch die Vorinstanz sei nicht statthaft. Zum einen handle es sich dabei lediglich um eine Empfehlung gemäss SKOS-Richtlinien, zum andern stelle diese Empfehlung einen nach unten variablen Maximalwert dar. So könne die Sozialhilfe namentlich Leistungskürzungen prüfen, wenn es z.B. an Kooperation des Empfängers mangle, er die Unterstützung unrechtmässig bezogen oder schuldhaft seine Pflichten verletzt habe. Wer, wie die Berufungsbeklagten, der Sozialhilfe Vermögen verschweige, zeige zudem einerseits, dass er der Stärkung der Eigenverantwortung, welcher die Vermögensfreibeträge dienen würden, nicht bedürfe, da er nicht gewillt sei, partnerschaftlich mit der Sozialhilfe an seiner Situation zu arbeiten. Andererseits würden damit zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit genährt, wenn die bedürftige Person nicht bereit sei, der Sozialhilfebehörde einen vollständigen Überblick über ihre Vermögenssituation zu gewähren. Daraus resultiere eine Reduktion oder ein Ausbleiben der wirtschaftlichen Unterstützung. Die Co-Leiterin des Rechtsdienstes der Sozialhilfe habe denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass bei einem rechtzeitigen Offenlegen des Erbanfalls der Verkauf des Grundstücks verlangt oder dessen Wert ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags als hypothetisches Vermögen angerechnet und die Unterstützung eingestellt worden wären.

Selbst wenn sodann mit der Vorinstanz von einem Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– auszugehen wäre, so wäre dieser vorliegend überschritten worden. Bei dessen Berechnung könne es nämlich nicht darauf ankommen, ob noch weitere Ansprüche an das Vermögen einer unterstützten Person gestellt werden könnten. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn das Eigentum, wie vorliegend, mittels offiziellem Register eindeutig der beschuldigten Person zugesprochen und dessen Wert von mit den örtlichen Besonderheiten vertrauten Experten festgesetzt worden sei.

Das Grundstück, als dessen Eigentümer nur der Berufungsbeklagte 2 alleine im Grundbesitzbuch eingetragen gewesen sei, habe gemäss Gutachten von 2012 einen Wert von EUR 10'895.60 resp. ca. CHF 13'000.– besessen. Der Vermögensfreibetrag sei daher überschritten worden. Schliesslich könne der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe bei korrekter Meldung des Vermögenanfalls nicht geringer ausgefallen wären, sodass es an einem Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensdisposition fehle. Zum einen wäre bei rechtzeitiger Angabe, wie bereits dargelegt, nicht zwingend der volle Freibetrag gewährt worden. Zum andern hätte die Bekanntgabe des Erbanfalls im Verlauf des mehrjährigen Leistungsbezugs jedenfalls zu einer Kürzung der Unterstützungsleistungen infolge schuldhafter Pflichtverletzung geführt. Die Leistungen der Sozialhilfe wären daher bei korrekter Meldung sehr wohl tiefer ausgefallen als dies effektiv der Fall gewesen sei. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition sei somit gegeben, der Betrugstatbestand erfüllt.

2.3Den Einwänden der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zunächst muss aufgrund der Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 142 ff.) als erstellt gelten, dass der Berufungsbeklagte im hier massgebenden Zeitraum der Jahre 2000 bis 2007 nicht Alleineigentümer des ererbten Grundstücks in Montenegro war, sondern dass eine Erbengemeinschaft mit seinen fünf Schwerstern (bis 2001) sowie den Kindern zweier vorverstorbener Brüder bestanden hat (bis 2009 resp. 2010). Die davon abweichende Feststellung im beglaubigt übersetzten Urteil des Grundgerichts in C____ erweist sich daher als falsch, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben denn auch gar nicht bestritten. Entgegen ihrer Auffassung kann dem Berufungsbeklagten unter diesen Umständen jedoch von vornherein nicht der gesamte Wert des Grundstücks als eigenes Vermögen angerechnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen einwendet, es könne bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht darauf ankommen, ob noch weitere Ansprüche an das Vermögen einer unterstützten Person gestellt werden könnten, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie scheint mit ihrer Argumentation zu verkennen, dass es vorliegend nicht um (obligatorische) Ansprüche Dritter an das Vermögen des Berufungsbeklagten geht. Die bestehende Erbengemeinschaft stellt vielmehr ein Gesamthandverhältnis dar; die Erben sind (Gesamt)Eigentümer des Nachlasses, nicht obligatorisch am Vermögen eines Dritten Berechtigte. Der Berufungsbeklagte war somit im hier massgebenden Zeitraum Eigentümer mit einer internen Quote von 1/8 resp. 6/8 am Grundstück. Dies entspricht ausgehend vom Schätzwert gemäss Gutachten von 2012 mit der Vorinstanz einem Vermögenswert von maximal CHF 10‘051.20 und damit geringfügig mehr, als dem maximalen Vermögensfreibetrag.

Die Vorinstanz hat jedoch auch diesbezüglich einlässlich und überzeugend begründet, dass und weshalb der Wert des Grundstücks im hier massgebenden Zeitpunkt erheblich tiefer gewesen sein dürfte. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz betreffend den Vermögenswert des Grundstücks – der Krieg im ehemaligen Jugoslawien, kontinuierliches Wirtschaftswachstum Montenegros nach der Unabhängigkeit 2006,der Status eines EU-Beitrittskandidatenim Jahre2010 –werden von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht beanstandet. Es muss daher im Zweifel zugunsten der Beschuldigten von einem erheblich tieferen Wert des Grundstücks in den Jahren 2000 bis 2007, jedenfalls aber davon ausgegangen werden, dass der Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– nicht überschritten wurde. Auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vermögensfreibetrag kann schliesslich nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Argumentation der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen. So wird zunächst in den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft Soziales und Umwelt (URL-WSU) für den Vermögensfreibetrag explizit auf die Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien verwiesen, wobei von einem Höchstbetrag keine Rede ist (S. 21 URL). Sodann wird auch im Internetauftritt der Sozialhilfe bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen auf einen Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– resp. auf Pauschalen hingewiesen (Ehepaare: CHF 8‘000.–; jedes minderjährige Kind: CHF 10‘000, jedoch maximal CHF 10‘000.– pro Familie). Die Sozialhilfe Basel-Stadt scheint sich daher soweit ersichtlich an die von der SKOS empfohlenen Richtwerte zu halten. Jedenfalls lässt sich den (öffentlichen) Angaben resp. der massgebenden URL nichts Gegenteiliges entnehmen und ist solches somit nicht erstellt. Irgendwelche anderslautenden, nicht dokumentierten Auskünfte des Rechtsdienstes der Sozialhilfe bezüglich einer davon angeblich abweichenden Praxis, auf welche die Staatsanwaltschaft verweist, können nicht massgeblich sein.

2.4Nach dem Gesagten ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von einem unterhalb des Freibetrags liegenden Vermögen der Beschuldigten auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Damit fehlt es aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, an einem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition. Hätten die Berufungsbeklagten den Vermögensanfall korrekt gemeldet, wäre ihnen gleichwohl Sozialhilfe in derselben Höhe ausgerichtet worden, zumal das unter dem Freibetrag liegende Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe der Unterstützungsleistungen hätte haben können. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Leistungen der Sozialhilfe bei korrekter Meldung tiefer ausgefallen wären, als dies effektiv der Fall gewesen war, erweist sich als unzutreffend. Der Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt, sodass der erstinstanzliche Freispruch für beide Beschuldigten zu bestätigen ist.Auf die vorinstanzliche Eventualbegründung bezüglich der Berufungsbeklagten 1 braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 3 Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Staatskasse, und die Berufungsbeklagten haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Advokat […] vom

7. April 2015 aufCHF 736.15(Honorar: CHF 645.85; Auslagen: 35.75; MWST: CHF 54.55) festzusetzen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Ausschuss): ://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zulasten der Staatskasse. Den Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 736.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2014.33

URTEIL

vom3. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur.Christian Hoenen, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. […]                                                                  Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                Beschuldigte 1

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

und

B____,geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                               Beschuldigter2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Februar 2014

betreffend A____: kostenloser Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs

B____: kostenloser Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2014 wurden B____ und A____ (Beschuldigte/r resp. Berufungsbeklagte/r) von der Anklage des mehrfachen Betrugs unter Ausrichtung einer Parteientschädigung kostenlos freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und beantragt die Beschuldigten seien jeweils des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und je zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, der Beschuldigte 2 überdies zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Die Berufungsbeklagten haben keine Anschlussberufung erhoben und unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren beantragt; eine schriftliche Berufungsantwort haben sie nicht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Die Berufungsbeklagten haben replicando an ihren Anträgen festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist hier der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 11. März 2015 mitgeteilt worden. Die Parteien haben der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt.

2.

2.2Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags von pauschal CHF 10‘000.– durch die Vorinstanz sei nicht statthaft. Zum einen handle es sich dabei lediglich um eine Empfehlung gemäss SKOS-Richtlinien, zum andern stelle diese Empfehlung einen nach unten variablen Maximalwert dar. So könne die Sozialhilfe namentlich Leistungskürzungen prüfen, wenn es z.B. an Kooperation des Empfängers mangle, er die Unterstützung unrechtmässig bezogen oder schuldhaft seine Pflichten verletzt habe. Wer, wie die Berufungsbeklagten, der Sozialhilfe Vermögen verschweige, zeige zudem einerseits, dass er der Stärkung der Eigenverantwortung, welcher die Vermögensfreibeträge dienen würden, nicht bedürfe, da er nicht gewillt sei, partnerschaftlich mit der Sozialhilfe an seiner Situation zu arbeiten. Andererseits würden damit zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit genährt, wenn die bedürftige Person nicht bereit sei, der Sozialhilfebehörde einen vollständigen Überblick über ihre Vermögenssituation zu gewähren. Daraus resultiere eine Reduktion oder ein Ausbleiben der wirtschaftlichen Unterstützung. Die Co-Leiterin des Rechtsdienstes der Sozialhilfe habe denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass bei einem rechtzeitigen Offenlegen des Erbanfalls der Verkauf des Grundstücks verlangt oder dessen Wert ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags als hypothetisches Vermögen angerechnet und die Unterstützung eingestellt worden wären.

Selbst wenn sodann mit der Vorinstanz von einem Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– auszugehen wäre, so wäre dieser vorliegend überschritten worden. Bei dessen Berechnung könne es nämlich nicht darauf ankommen, ob noch weitere Ansprüche an das Vermögen einer unterstützten Person gestellt werden könnten. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn das Eigentum, wie vorliegend, mittels offiziellem Register eindeutig der beschuldigten Person zugesprochen und dessen Wert von mit den örtlichen Besonderheiten vertrauten Experten festgesetzt worden sei.

Das Grundstück, als dessen Eigentümer nur der Berufungsbeklagte 2 alleine im Grundbesitzbuch eingetragen gewesen sei, habe gemäss Gutachten von 2012 einen Wert von EUR 10'895.60 resp. ca. CHF 13'000.– besessen. Der Vermögensfreibetrag sei daher überschritten worden. Schliesslich könne der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe bei korrekter Meldung des Vermögenanfalls nicht geringer ausgefallen wären, sodass es an einem Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensdisposition fehle. Zum einen wäre bei rechtzeitiger Angabe, wie bereits dargelegt, nicht zwingend der volle Freibetrag gewährt worden. Zum andern hätte die Bekanntgabe des Erbanfalls im Verlauf des mehrjährigen Leistungsbezugs jedenfalls zu einer Kürzung der Unterstützungsleistungen infolge schuldhafter Pflichtverletzung geführt. Die Leistungen der Sozialhilfe wären daher bei korrekter Meldung sehr wohl tiefer ausgefallen als dies effektiv der Fall gewesen sei. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition sei somit gegeben, der Betrugstatbestand erfüllt.

2.3Den Einwänden der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zunächst muss aufgrund der Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 142 ff.) als erstellt gelten, dass der Berufungsbeklagte im hier massgebenden Zeitraum der Jahre 2000 bis 2007 nicht Alleineigentümer des ererbten Grundstücks in Montenegro war, sondern dass eine Erbengemeinschaft mit seinen fünf Schwerstern (bis 2001) sowie den Kindern zweier vorverstorbener Brüder bestanden hat (bis 2009 resp. 2010). Die davon abweichende Feststellung im beglaubigt übersetzten Urteil des Grundgerichts in C____ erweist sich daher als falsch, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben denn auch gar nicht bestritten. Entgegen ihrer Auffassung kann dem Berufungsbeklagten unter diesen Umständen jedoch von vornherein nicht der gesamte Wert des Grundstücks als eigenes Vermögen angerechnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen einwendet, es könne bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht darauf ankommen, ob noch weitere Ansprüche an das Vermögen einer unterstützten Person gestellt werden könnten, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie scheint mit ihrer Argumentation zu verkennen, dass es vorliegend nicht um (obligatorische) Ansprüche Dritter an das Vermögen des Berufungsbeklagten geht. Die bestehende Erbengemeinschaft stellt vielmehr ein Gesamthandverhältnis dar; die Erben sind (Gesamt)Eigentümer des Nachlasses, nicht obligatorisch am Vermögen eines Dritten Berechtigte. Der Berufungsbeklagte war somit im hier massgebenden Zeitraum Eigentümer mit einer internen Quote von 1/8 resp. 6/8 am Grundstück. Dies entspricht ausgehend vom Schätzwert gemäss Gutachten von 2012 mit der Vorinstanz einem Vermögenswert von maximal CHF 10‘051.20 und damit geringfügig mehr, als dem maximalen Vermögensfreibetrag.

Die Vorinstanz hat jedoch auch diesbezüglich einlässlich und überzeugend begründet, dass und weshalb der Wert des Grundstücks im hier massgebenden Zeitpunkt erheblich tiefer gewesen sein dürfte. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz betreffend den Vermögenswert des Grundstücks – der Krieg im ehemaligen Jugoslawien, kontinuierliches Wirtschaftswachstum Montenegros nach der Unabhängigkeit 2006,der Status eines EU-Beitrittskandidatenim Jahre2010 –werden von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht beanstandet. Es muss daher im Zweifel zugunsten der Beschuldigten von einem erheblich tieferen Wert des Grundstücks in den Jahren 2000 bis 2007, jedenfalls aber davon ausgegangen werden, dass der Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– nicht überschritten wurde. Auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vermögensfreibetrag kann schliesslich nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Argumentation der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen. So wird zunächst in den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft Soziales und Umwelt (URL-WSU) für den Vermögensfreibetrag explizit auf die Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien verwiesen, wobei von einem Höchstbetrag keine Rede ist (S. 21 URL). Sodann wird auch im Internetauftritt der Sozialhilfe bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen auf einen Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– resp. auf Pauschalen hingewiesen (Ehepaare: CHF 8‘000.–; jedes minderjährige Kind: CHF 10‘000, jedoch maximal CHF 10‘000.– pro Familie). Die Sozialhilfe Basel-Stadt scheint sich daher soweit ersichtlich an die von der SKOS empfohlenen Richtwerte zu halten. Jedenfalls lässt sich den (öffentlichen) Angaben resp. der massgebenden URL nichts Gegenteiliges entnehmen und ist solches somit nicht erstellt. Irgendwelche anderslautenden, nicht dokumentierten Auskünfte des Rechtsdienstes der Sozialhilfe bezüglich einer davon angeblich abweichenden Praxis, auf welche die Staatsanwaltschaft verweist, können nicht massgeblich sein.

2.4Nach dem Gesagten ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von einem unterhalb des Freibetrags liegenden Vermögen der Beschuldigten auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Damit fehlt es aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, an einem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition. Hätten die Berufungsbeklagten den Vermögensanfall korrekt gemeldet, wäre ihnen gleichwohl Sozialhilfe in derselben Höhe ausgerichtet worden, zumal das unter dem Freibetrag liegende Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe der Unterstützungsleistungen hätte haben können. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Leistungen der Sozialhilfe bei korrekter Meldung tiefer ausgefallen wären, als dies effektiv der Fall gewesen war, erweist sich als unzutreffend. Der Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt, sodass der erstinstanzliche Freispruch für beide Beschuldigten zu bestätigen ist.Auf die vorinstanzliche Eventualbegründung bezüglich der Berufungsbeklagten 1 braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

3.

Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Staatskasse, und die Berufungsbeklagten haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Advokat […] vom

7. April 2015 aufCHF 736.15(Honorar: CHF 645.85; Auslagen: 35.75; MWST: CHF 54.55) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zulasten der Staatskasse.

Den Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 736.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).