Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2026.8
URTEIL
vom12. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Gabrielle Bodenschatz,
Advokatin und MLaw Severin Boog, Advokat,
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Malzgasse 15, 4052 Basel
C____Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Februar 2026
betreffend Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohns
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladene) sind die rechtlichen Eltern von C____, geboren am [ ] 2017. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn zu. Im Jahr 2022 sind sie nach Basel gezogen, leben seit dem Sommer 2024 jedoch getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt seit der Trennung in Paris, währenddem die Beigeladene mit dem gemeinsamen Sohn in Basel geblieben ist.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 hat die Kindesschutzbehörde der Beigeladenen insbesondere gemäss Art. 301aAbs. 2 ZGB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes nach Stockholm erteilt. Die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr die Obhut über ihren Sohn zuzuteilen und ihr den Umzug ihres Sohnes nach Paris zu bewilligen, hat die Kindesschutzbehörde abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde hat die Kindesschutzbehörde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 9. Februar 2026 (angefochtener Entscheid) und die Bewilligung des Umzugs des Sohnes von Basel nach Paris. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wieder herzustellen, der Beigeladenen superprovisorisch sowie unter Strafandrohung zu untersagen, mit ihrem Sohn nach Schweden zu ziehen, und die Beigeladene sei superprovisorisch zu verpflichten, die auf ihren Sohn lautenden Pässe bei der Kindesschutzbehörde zu deponieren.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorläufig zuerkannt und der Beigeladenen unter Androhung der Bestrafungsfolge nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.) im Widerhandlungsfall verboten, den Aufenthaltsort ihres Sohnes nach Stockholm zu verlegen.
Die Beigeladene hat zu dieser Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Stellung genommen und beantragt, es sei der Beschwerde die vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder zu entziehen.
In Abänderung der Verfügung vom 11. Februar 2026 verfügte der Instruktionsrichter am 19. Februar 2026 mit ausführlicher Begründung den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aufhebung des der Beigeladenen auferlegten Verbots, den Aufenthaltsort ihres Sohnes nach Stockholm zu verlegen. In der Folge ist die Beigeladene am 23. Februar 2026 mit ihrem Sohn nach Stockholm weggezogen (Abmeldebescheinigungen vom 26. Februar 2026, Beilage der Eingabe der Beigeladenen vom 9. März 2026).
Mit Eingabe vom
2. März 2026 macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei.
Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 9. März 2026 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000. zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %. Mit Eingabe vom 16. März 2026 führt sie zusätzlich aus, die Beschwerde sei von Beginn weg formell wie auch materiell aussichtslos gewesen, weshalb sowohl die ordentlichen wie auch die ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verlegen seien.
Erwägungen
1.
1.3
1.3.1Gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 2011.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort zuständig. Es herrscht somit nicht der Grundsatz der «perpetuatio fori» (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.2, 143 III 193 E. 3, 142 III 1 E. 2.1; VGE KE.2025.19 vom 4. Juni 2025 E. 1.2, KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.2).
1.3.3In der Eingabe vom 17. Februar 2026 hat die Beigeladene in Aussicht gestellt, sich bei ihrer Bereitschaft behaften zu lassen, «bei erneuter Entziehung der aufschiebenden Wirkung, einen Antrag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HKSÜ zu stellen, wonach die Zuständigkeit des vorliegend angerufenen Gerichts bestehen bleiben soll.» (Ziff. 7). Nach Art. 9 Abs. 1 HKsÜ können die in Art. 8 Abs. 2 HKsÜ genannten Behörden eines Vertragsstaates wenn sie der Auffassung sind, sie seien besser in der Lage, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, ihnen zu gestatten, die Zuständigkeit auszuüben, um die von ihnen für erforderlich gehaltenen Schutzmassnahmen zu treffen, oder die Parteien einladen, bei der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einen solchen Antrag zu stellen.
1.4Zusammenfassend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Wegzug von C____ weggefallen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (vgl. BGer 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3, 1C_445/2024 vom 26. November 2024 E. 4.1).
2.1.2Gestützt auf zwei Urteile des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMRRoth gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022, [Nr. 69444/17] undPlazzi gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022 [Nr. 44101/18]) macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2026 eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Bereits mit Einreichung der Beschwerde vom 10. Februar 2026 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem Wegzug der Beigeladenen und dem damit einhergehenden Wegfall der Zuständigkeit, würde ein fait accompli geschaffen, der es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, die Sache einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Der EGMR habe in besagten Urteilen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht, da die Kindesschutzbehörde den internationalen Wegzug des Kindes bewilligt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen habe.
Der EGMR hält in besagten Urteilen ausdrücklich fest, dass es in gewissen Fällen zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Jedoch lagen in den konkreten Fällen keine für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausreichenden Gründe vor (EGMRRoth gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022, [Nr. 69444/17] § 67 f. undPlazzi gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022 [Nr. 44101/18] § 58 f.). Zudem erfolgte der Wegzug aus der Schweiz in beiden Fällen bereits vor Einreichung der Beschwerde. Es ist mithin nicht grundsätzlich unzulässig, einer Beschwerde in einem wie vorliegend relevanten Sachverhalt die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Würde von einem generellen Ausschluss der Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ausgegangen, würde das Zuständigkeitsregime des HKsÜ insbesondere der Zuständigkeitswechsel bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes unterlaufen. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2026 entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Anschliessend hat sich das Gericht in der Verfügung vom 19. Februar 2026 mit den Parteistandpunkten und der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt und ist unter ausführlicher Begründung zur Hauptsachenprognose und Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass diese durch die Kindesschutzbehörde zu Recht entzogen wurde. Die vorliegende Situation ist demnach nicht identisch mit denjenigen, welche in den besagten Urteilen des EGMR zu beurteilen waren.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.. Die Gerichtskostenwerden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'976. verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 2'476. zurückzuerstatten hat.
Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2060., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 166.85, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.