Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.32
URTEIL
vom28. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
c/o [...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdengegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 sowie vom 25. Juli 2025
betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
://: Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Prozesskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.