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KE.2025.32

Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Basel-Stadt · 2025-08-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.32

URTEIL

vom28. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

c/o [...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdengegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 sowie vom 25. Juli 2025

betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

://:        Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Prozesskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.