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KE.2025.30

Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater

Basel-Stadt · 2025-07-31 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.30

URTEIL

vom31. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladene

[...]

vertreten durch MLaw Helena Meyer, Advokatin,

Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2025

betreffend Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.