Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.30
URTEIL
vom31. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.Christian Hoenen,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
[...]
vertreten durch MLaw Helena Meyer, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2025
betreffend Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.