Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2025.3
URTEIL
vom13. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[ ]
vertreten durch lic. iur. Luca Maranta, Advokat,
Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
[ ]
vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,
Elisabethenstrasse 28, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2025
betreffend Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren
1.
://: Nach Abschreibung des Verfahren zufolge Rückzug der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Der geleistete Kostenvorschuss wird in Höhe von CHF 200. zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.