Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.1
URTEIL
vom27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
lic. iur. Lucienne Renaudund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde
vom 2. Dezember 2024
betreffend Erteilung einer Weisung an die Eltern und
Errichtung einer Erziehungsaufsicht
Der Beschwerdeführer erkennt auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht, dass er die Mädchen mit seinem Verhalten darin bestärkt, die Mutter abzuwerten. Er versteift sich darauf, dass C____ ja sagen würde, dass ihre Wutanfälle nur mit der Mutter zu tun hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5). Da diese Wutanfälle nur bei der Mutter passieren, geht er davon aus, dass sein Verhalten keinen Anteil daran haben kann und zeigt damit seine fehlende Reflexion bezüglich seines eigenen Einflusses auf die Belastungen innerhalb des Familiensystems.
Damit zeigt der Vater, dass er die Kinder wiederkehrend über Angelegenheiten der Mutter informiert, die in deren Bereich fallen, die Kinder an Konflikten mit der Mutter teilhaben lässt und sie mit nicht kindsgerechten Themen überfordert. Dabei wäre es zweifelsfrei die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus den Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten. Es ist für die Entwicklung eines Kindes von grosser Bedeutung, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu unterstützen. Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Untergräbt ein Elternteil gegenüber den Kindern die Stellung des anderen und beeinflusst er die Beziehung der Kinder zu diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet. Vorliegend versucht der Vater, die Situation zu kontrollieren, beeinflusst die Kinder emotional gegen die Mutter und benutzt sie, um sich selbst zu bestätigen. Diese Instrumentalisierung der Kinder fügt ihnen erheblichen Schaden zu, da sie in elterliche Konflikte hineingezogen werden, die sie weder verstehen noch bewältigen können. Damit liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
4.
4.1Zu prüfen ist, welche Massnahmen zum Schutz der Kinder zu ergreifen sind. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; zum Ganzen: BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 ff).
4.2
4.2.1Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Erziehungsaufsicht errichtet und G____ zur Aufsichtsperson ernannt. Wie sich aus dem Antrag der Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung sowie aus der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6. Januar 2025 ergibt, konnte diese Massnahme nicht greifen. Den Akten kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht möglich ist, mit Dritten das familiäre Problem zu bearbeiten. Schon 2021 soll eine Elternberatung bei der FABE vom Vater nach ein paar Sitzungen abgebrochen worden sein (Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 482). Nachdem er sich während der Abklärung von E____ zunächst sehr motiviert gezeigt haben solle, sei er im Verlauf der Abklärung aus unerklärlichen Gründen nicht mehr erreichbar gewesen (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Bereits nach dem ersten Gespräch mit E____ wandte er sich an die Kindesschutzbehörde und berichtete, dass dieses «sehr irritierend» gewesen und er von Frau E____ als Frauen- und Behördenhasser bezeichnet worden sei (AN Tel. Vater vom 17. Juni 2024 (act. 9/2 S. 507). Nach einer ersten Kontaktnahme war er auch für die Kinderspitex nicht mehr erreichbar (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Aufgrund dieser ablehnenden Haltung des Vaters haben die Einsätze der Kinderspitex nur bei der Mutter stattfinden können (AN Tel. F____ vom
26. September 2024 act. 9/2 S. 475). In der Folge eskalierte der Beschwerdeführer die Konfrontation weiter durch die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kinderspitex (Rapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 383 ff.; Mail Kinderspitex vom 5. Dezember 2024 act. 9/2 S. 427; Mail Vater vom 9. Dezember 2024 act. 9/2 S. 424 f.; AN Tel Vater vom 10. Dezember 2024 act. 9/2 S. 422) und den Versand von Mails mit drohendem Inhalt an die Kinderspitex (Mail Leiterin Kinderspitex vom 20. Dezember 2024 act. 9/2 S. 335). Das Gespräch bei der Kinderschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 verliess er vorzeitig, nachdem er zunehmend aufgebracht reagierte und sich nicht beruhigen liess (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Seine fehlende Mitwirkung begründet er jeweils stereotyp. E____ wirft er einen «diktatorischen Auftritt» vor und macht geltend, dass sie ihm vorgeworfen habe, ein Frauen- und Behördenproblem zu haben (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Der zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde wirft er Befangenheit vor und verlangte einen Wechsel der Fallbetreuung (Mail vom 22. Oktober 2024, act. 9/2 S. 462).
4.4.2Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S. 305). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 819 f.).
Konflikte zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 und 127 III 295 E. 4a). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom
16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen:Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.;Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5).
Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3a/bb; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 305).
4.4.3Die Eltern übten bis anhin eine alternierende Betreuung aus, wobei die Kinder im zwei Wochen-Rhythmus jeweils insgesamt fünfmal beim Vater und insgesamt neunmal bei der Mutter übernachteten. Laut dem Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024 sei der Betreuungsplan von der Mutter so ausgestaltet worden, dass die Kinder nicht länger als zwei Tage am Stück durch den Vater betreut würden. Gemäss Aussage der Mutter müsse sie die Kinder nach der Rückkehr vom Vater jeweils neu «büscheln», sie müssten sich wieder an Regeln und Strukturen gewöhnen. Die Kinder seien nach der Rückkehr vom Vater auch oft müde, da sie bei ihm länger wach bleiben dürften. Dass die Wochenplanung für eine aussenstehende Person kompliziert zu verstehen sei, bestritt die Mutter nicht (Abklärungsbericht, act. 9/2 S. 480).
Jede zweite Woche von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn und jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr, wobei die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr) begleitet zu erfolgen haben.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 wird wie folgt abgeändert:
Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr) erfolgen begleitet.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates Verfahren verwiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.