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KE.2024.6

unentgeltliche Rechtspflege

Basel-Stadt · 2024-10-31 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.6

URTEIL

vom31. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 26. Januar 2024

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.43, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.