Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.6
URTEIL
vom31. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 26. Januar 2024
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.43, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.