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KE.2024.41

Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

Basel-Stadt · 2025-07-29 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.41

URTEIL

vom 29. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____,                                                                                 Beigeladene 1

[...]

C____Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. September 2024

betreffend Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

Erwägungen

://:        Auf die Beschwerde gegen die Kindesvertreterin ist nicht einzutreten und die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 24. September 2024 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 833.30, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 69.95, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.