Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.3
KE.2024.4
URTEIL
vom19. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. Dezember 2023
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273275
ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
://: In teilweiser Anpassung von Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird der persönliche Verkehr von A____ mit C____ wie folgt geregelt:
In Anpassung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Berichterstattung durch den Kinder- und Jugenddienst und die [...] AG bis zum 1. Februar 2025 erbeten.
In Anpassung von Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Kindeschutzbehörde angewiesen, eine kindszentrierte Beratung einzurichten mit dem Auftrag, zwischen den Eltern einen tragbaren Kommunikationskanal bezüglich C____ zu etablieren, dem Vater den Umgang mit einem heranwachsenden Kind vertraut zu machen und die Mutter bei der Überwindung ihrer Ängste und Widerstände im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Vater zu unterstützen.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten der von ihnen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800., einschliesslich Auslagen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'816.87, zuzüglich Auslagen von CHF 36.75 und 8.1 % MWST von CHF 552.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.