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KE.2024.4

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275 ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

Basel-Stadt · 2024-06-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.3

KE.2024.4

URTEIL

vom19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 14. Dezember 2023

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275

ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

://:        In teilweiser Anpassung von Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird der persönliche Verkehr von A____ mit C____ wie folgt geregelt:

In Anpassung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Berichterstattung durch den Kinder- und Jugenddienst und die [...] AG bis zum 1. Februar 2025 erbeten.

In Anpassung von Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Kindeschutzbehörde angewiesen, eine kindszentrierte Beratung einzurichten mit dem Auftrag, zwischen den Eltern einen tragbaren Kommunikationskanal bezüglich C____ zu etablieren, dem Vater den Umgang mit einem heranwachsenden Kind vertraut zu machen und die Mutter bei der Überwindung ihrer Ängste und Widerstände im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Vater zu unterstützen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten der von ihnen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'816.87, zuzüglich Auslagen von CHF 36.75 und 8.1 % MWST von CHF 552.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.