opencaselaw.ch

KE.2024.38

Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Basel-Stadt · 2025-05-08 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.38

URTEIL

vom8. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. Oktober 2024

betreffend Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

2.1Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist für die Liquidation des Haushalts, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Auf diese Zustimmung kann nur dann verzichtet werden, wenn die verbeiständete Person bezüglich der Haushaltsauflösung urteilsfähig ist, ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr Einverständnis erklärt hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Art. 416 Abs. 2 ZGB ist Ausdruck der grösstmöglichen Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht (Häfeli, in: Berner Kommentar, 2023, Art. 416 ZGB N 30). Kann und wird eine Einwilligung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB durch die betroffene Person erteilt, ist eine behördliche Zustimmung subsidiär und unnötig (Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 9). In casu liegt ein Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht vor und könnte durch die Beschwerdeführerin wohl auch nicht mehr rechtsgültig erteilt werden (vgl. Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 55). Damit ist die Subsidiarität der behördlichen Massnahme gewahrt.

2.2

2.2.1Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis beziehungsweise am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1; VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; BGer 5A_970/2022 vom 8. Februar 2023;Biderbost, a.a.O., N 44, 47).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.