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KE.2024.35

Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Basel-Stadt · 2025-04-03 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.35

URTEIL

vom3. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des

Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

a)Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. ()

2.4Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.Sie war bereits mehrmals per fürsorgerische Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) untergebracht. Eine längere stationäre Behandlung erfolgte jedoch nie, da sich die Beschwerdeführerin den Behandlungs- und Betreuungsanstrengungen seitens Klinikärzte und Pflegepersonal entzog.Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen stellte bereits mit Entscheid vom

23. März 2021 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung mit Hinweisen auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bestehe. Ausserdem wurde bereits damals festgehalten, dass eine Änderung ihrer Ablehnungshaltung gegenüber einer Behandlung und Betreuung nicht zu erwarten sei. Der Austrittsbericht der UPK vom 12. August 2023, in welcher die Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 bis zum 1. Juni 2023 hospitalisiert war, diagnostizierte bei ihr eine psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Im Eintrittsgespräch habe die Beschwerdeführerin berichtet, man habe ihr einen Chip in den Schädel implantiert.

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-     Beiständin, B____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.