Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.2Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der ger .te Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2024.34
URTEIL
vom20. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
c/o Familie [...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 23. September 2024
betreffend Feststellung des Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme
infolge Volljährigkeit
Erwägungen
1.
1.2Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der ger .te Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.