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KE.2024.31

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einem Heim

Basel-Stadt · 2024-12-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.31

URTEIL

vom16. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[…]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Juni 2024

betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und

Unterbringung in einem Heim

4.

Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

6.

://:        In Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides der KESB vom 12. Juni 2024 wird die erfolgte Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF4'259.45, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von 345.–, insgesamt somit CHF 4'604.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.