Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.31
URTEIL
vom16. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladener
[ ]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Juni 2024
betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und
Unterbringung in einem Heim
4.
Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
6.
://: In Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides der KESB vom 12. Juni 2024 wird die erfolgte Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF4'259.45, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von 345., insgesamt somit CHF 4'604.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.