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KE.2024.29

Errichtung einer Beistandschaft

Basel-Stadt · 2024-12-18 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorliegenden Fall sei die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unnötig und unverhältnismässig, da B____ im Ausland durch eine künstliche Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der anonyme Samenspender müsse anonym bleiben, B____ habe keinen rechtlichen Vater und die Vaterschaft könne nicht festgestellt werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine Gefährdung für das Kindeswohl. Zwar könne B____ ihren Vater nicht kennenlernen, da dieser anonym bleibe, sie sei aber über die Umstände ihrer Zeugung informiert worden (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 5 und 6).

3.2Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGBernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, sofern die Verhältnisse es erfordern, also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht zur Behebung führen und die Beistandschaft als verhältnismässig erscheint (Cottier, in: Büchler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 308 ZGB N 1). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft. Im aufgehobenen Art. 309 aZGB war noch eine a-priori-Gefährdung des Kindes festgehalten, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt brachte. Heute muss die Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Biderbost,in: Arnet/Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 308 ZGB N 7a). Aufgrund des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Art. 119 Abs. 2 lit. g BV [zur über das Fortpflanzungsmedizinrecht hinausstrahlenden Wirkung dieser Bestimmung sieheFankhauser, Der Einfluss der EMRK auf das Schweizer Zivilgesetzbuch, in: ZSR 2022 II, S. 5, 21 f.; BGE 134 III 241 E. 5]) nimmt das Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung an, wenn die Mutter nicht um die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bemüht ist und/oder der Behörde den Namen des Präsumtivvaters nicht nennt (BGE 142 III 545 E. 3.2). Die Forschung geht davon aus, fehlende Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen sowie Dissonanzerfahrungen und Identitätskrisen auslösen (Büchler/Ryser, Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 1, 5).

Allfällige Eingriffe in ihre Privatsphäre, welche durch Nachforschungen zum Vater entstehen können, muss die Mutter hinnehmen, wenn das Kind dagegen seine Abstammung kennen darf (OGer ZH PQ130023-O/U vom 5. August 2013 E. 3.4). Die Mutter hat keinen Anspruch darauf, den Vater des Kindes zu verschweigen. Das Kind hingegen hat neben dem Anspruch auf Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung auch einen Anspruch auf Herstellung einer rechtlichen Kindesbeziehung zum zweiten Elternteil (Biderbost,a.a.O., Art. 308 ZGB N 16a; BGE 121 III 1 E. 2c). Diese Rechte liegen nicht in der Dispositionsbefugnis der Mutter, weswegen die Kindesschutzbehörde von Amtes wegen tätig werden muss (Affolter-Fringeli/Vogel,in: Berner Kommentar, 2016, Art. 308 ZGB N 44; vgl. auch die Mitteilungspflicht der Geburt eines Kindes mit nur einem rechtlichen Elternteil des Zivilstandsamts an die Kindessschutzbehörde gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die Mutter hat aufgrund der Beistandspflicht von Art. 272 ZGB die für die Klärung der Abstammung nötigen Informationen zu geben (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10;Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 43). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, sind Massnahmen zur Sicherung des Anspruchs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verhältnismässig (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10). Gemäss Stimmen in der Lehre kann die Mutter ihrer Beistandspflicht zur Kenntnis des Kindes der eigenen Abstammung bereits Genüge tun, würde sie den Namen des Vaters oder bei einer anonymen Samenspende die Angaben zur ausländischen Kinderwunschklinik beispielsweise bei einem Notariat hinterlegen (Cottier, a.a.O., Art. 308 ZGB N 4e;Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar,

E. 4 Aufl., Zürich 2021, Art. 308 ZGB N 6). Bei anonymer Samenspende kann die Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sein. Es wäre diesfalls zu prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft aufgrund der Unerfüllbarkeit der Aufgabe der Beistandsperson als unverhältnismässig erschiene (Biderbost,a.a.O., Art. 308 ZGB N 7a mit weiteren Hinweisen). Die blosse Weigerung der Mutter, den Vater zu nennen, lässt die Notwendigkeit der Beistandschaft aber noch nicht entfallen (BGE 142 III 545 E. 2 f.).

3.3B____ hat nach dem Gesagten Anspruch auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung und Herstellung einer rechtlichen Beziehung zum zweiten Elternteil.Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin um die Herstellung des Kindesverhältnisses bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin hat der Behörde weder den Namen des Präsumtivvaters genannt noch Dokumente betreffend B____ Zeugung eingereicht noch entsprechende Informationen beispielsweise bei einem Notariat hinterlegt. Würde die Mutter Dokumente betreffend A____ Zeugung einreichen oder zumindest hinterlegen, könnte sichergestellt werden, dass B____ Kenntnis von ihrer Abstammung nehmen kann oder zumindest nicht fälschlicherweise von einer künstlichen Befruchtung ausgeht. Aufgrund des Verhaltens der Mutter werden die Ansprüche von B____ auf Kenntnis der eigenen Abstammung und auf Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil vereitelt. Da bisherige Versuche der Kindesschutzbehörde, die Mutter zur Einreichung von entsprechenden Informationen und Dokumenten zu bewegen, keinen Erfolg zeitigten, ist dieser Kindeswohlgefährdung mit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen.

3.4Fraglich bleibt lediglich, ob – nachdem die Mutter einerseits bereits über längere Zeit nicht bereit war, an der Feststellung des Kindesverhältnisses mitzuwirken und es sich andererseits angeblich um eine anonyme Samenspende handelte – die Aufgabe der Beiständin überhaupt erfüllt werden kann. Wäre die Erfüllung der Aufgabe durch die Beistandschaft von vornherein unmöglich, erschiene die Beistandschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungeeignet. Die blosse Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters preiszugeben, ist noch kein Grund für einen Verzicht auf eine Beistandschaft. Bislang konnte die Mutter keine Belege vorlegen, welche die angebliche anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung bestätigen würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch an einer Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekanntzugeben, liegen könnte, dass noch keine Informationen über B____ Vater vorliegen. Wünschenswert wäre, dass die Beiständin mit der Mutter in einen Dialog über die Wichtigkeit der Kenntnis der Abstammung von B____ treten könnte. Gerade auch aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde vom

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.­– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.29

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 5. August 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

2.1In ihrer Beschwerde vom 5. September 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe B____ durch eine künstliche Befruchtung in einer Klinik in Spanien mit einer anonymen Samenspende empfangen und am [...] 2021 durch einen Kaiserschnitt zur Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge nicht mehr über Unterlagen zur Schwangerschaft. Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem Tod ihres ersten Kindes bei dessen Geburt vor etwa 10 Jahren im Jahr 2020 entschieden, erneut Mutter zu werden, dieses Mal alleinerziehend und mittels anonymer Samenspende. Der Tod ihres ersten Kindes sowie die Scheidung ihrer Ehe hätten zu diversen psychologischen Problemen bei ihr geführt (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 3 und 4).

2.2Zum Beweis der Tatsache, dass B____ durch eine künstliche Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde von B____ (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 3) sowie einen Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 4) bei. Aus der Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass bei der Geburt von B____ kein Vater eingetragen wurde. Daraus lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass B____ zum Zeitpunkt der Geburt über keinen rechtlichen Vater verfügte. Die Geburtsurkunde ist ungeeignet, die Umstände der Zeugung zu belegen. Was den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 anbelangt, so ist darin der von der Beschwerdeführerin erwähnte Kaiserschnitt nach «In-vitro-Fertilisation» aufgeführt. Da die angebliche künstliche Befruchtung aber unbestrittenermassen nicht am Universitätsspital Basel, sondern nach Angaben der Beschwerdeführerin in Spanien stattgefunden haben soll, ist unklar, ob das Universitätsspital Basel tatsächlich über gesicherte Angaben zu den Umständen der Zeugung verfügt oder es sich hierbei (nur) auf Aussagen der Beschwerdeführerin stützt.

2.3Das Gericht würdigt die vorgebrachten Beweise frei (Art. 157 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Die Mitglieder des Gerichts müssen sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzig die Frage stellen, ob sie nach Würdigung der Beweise und allenfalls des Verhaltens von Parteien und Dritten von der Wahrheit des Beweisgegenstandes überzeugt wurden (Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 1).

2.4Bereits die Kindesschutzbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 5. August 2024 fest, die Mutter habe keine Dokumente bezüglich der künstlichen Befruchtung beibringen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde von B____ und den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 zum Nachweis der künstlichen Befruchtung ein. Diese Urkunden vermögen den Beweis, dass die Beschwerdeführerin durch eine anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung empfangen worden ist, nicht zu erbringen. Eine solche Behandlung hätte sich zumindest mittels Zahlungsbelegen, aber wohl auch mittels anderer Dokumente einfach belegen lassen. Ob die Behandlung also tatsächlich stattgefunden hat, ist offen. Auch wenn die behauptete Tatsache der Wahrheit entsprechen würde, wäre die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht zu beanstanden, wie sogleich in E. 3 zu zeigen sein wird.

3.

3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorliegenden Fall sei die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unnötig und unverhältnismässig, da B____ im Ausland durch eine künstliche Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der anonyme Samenspender müsse anonym bleiben, B____ habe keinen rechtlichen Vater und die Vaterschaft könne nicht festgestellt werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine Gefährdung für das Kindeswohl. Zwar könne B____ ihren Vater nicht kennenlernen, da dieser anonym bleibe, sie sei aber über die Umstände ihrer Zeugung informiert worden (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 5 und 6).

3.2Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGBernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, sofern die Verhältnisse es erfordern, also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht zur Behebung führen und die Beistandschaft als verhältnismässig erscheint (Cottier, in: Büchler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 308 ZGB N 1). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft. Im aufgehobenen Art. 309 aZGB war noch eine a-priori-Gefährdung des Kindes festgehalten, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt brachte. Heute muss die Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Biderbost,in: Arnet/Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 308 ZGB N 7a). Aufgrund des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Art. 119 Abs. 2 lit. g BV [zur über das Fortpflanzungsmedizinrecht hinausstrahlenden Wirkung dieser Bestimmung sieheFankhauser, Der Einfluss der EMRK auf das Schweizer Zivilgesetzbuch, in: ZSR 2022 II, S. 5, 21 f.; BGE 134 III 241 E. 5]) nimmt das Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung an, wenn die Mutter nicht um die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bemüht ist und/oder der Behörde den Namen des Präsumtivvaters nicht nennt (BGE 142 III 545 E. 3.2). Die Forschung geht davon aus, fehlende Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen sowie Dissonanzerfahrungen und Identitätskrisen auslösen (Büchler/Ryser, Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 1, 5).

Allfällige Eingriffe in ihre Privatsphäre, welche durch Nachforschungen zum Vater entstehen können, muss die Mutter hinnehmen, wenn das Kind dagegen seine Abstammung kennen darf (OGer ZH PQ130023-O/U vom 5. August 2013 E. 3.4). Die Mutter hat keinen Anspruch darauf, den Vater des Kindes zu verschweigen. Das Kind hingegen hat neben dem Anspruch auf Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung auch einen Anspruch auf Herstellung einer rechtlichen Kindesbeziehung zum zweiten Elternteil (Biderbost,a.a.O., Art. 308 ZGB N 16a; BGE 121 III 1 E. 2c). Diese Rechte liegen nicht in der Dispositionsbefugnis der Mutter, weswegen die Kindesschutzbehörde von Amtes wegen tätig werden muss (Affolter-Fringeli/Vogel,in: Berner Kommentar, 2016, Art. 308 ZGB N 44; vgl. auch die Mitteilungspflicht der Geburt eines Kindes mit nur einem rechtlichen Elternteil des Zivilstandsamts an die Kindessschutzbehörde gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die Mutter hat aufgrund der Beistandspflicht von Art. 272 ZGB die für die Klärung der Abstammung nötigen Informationen zu geben (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10;Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 43). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, sind Massnahmen zur Sicherung des Anspruchs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verhältnismässig (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10). Gemäss Stimmen in der Lehre kann die Mutter ihrer Beistandspflicht zur Kenntnis des Kindes der eigenen Abstammung bereits Genüge tun, würde sie den Namen des Vaters oder bei einer anonymen Samenspende die Angaben zur ausländischen Kinderwunschklinik beispielsweise bei einem Notariat hinterlegen (Cottier, a.a.O., Art. 308 ZGB N 4e;Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 308 ZGB N 6). Bei anonymer Samenspende kann die Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sein. Es wäre diesfalls zu prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft aufgrund der Unerfüllbarkeit der Aufgabe der Beistandsperson als unverhältnismässig erschiene (Biderbost,a.a.O., Art. 308 ZGB N 7a mit weiteren Hinweisen). Die blosse Weigerung der Mutter, den Vater zu nennen, lässt die Notwendigkeit der Beistandschaft aber noch nicht entfallen (BGE 142 III 545 E. 2 f.).

3.3B____ hat nach dem Gesagten Anspruch auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung und Herstellung einer rechtlichen Beziehung zum zweiten Elternteil.Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin um die Herstellung des Kindesverhältnisses bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin hat der Behörde weder den Namen des Präsumtivvaters genannt noch Dokumente betreffend B____ Zeugung eingereicht noch entsprechende Informationen beispielsweise bei einem Notariat hinterlegt. Würde die Mutter Dokumente betreffend A____ Zeugung einreichen oder zumindest hinterlegen, könnte sichergestellt werden, dass B____ Kenntnis von ihrer Abstammung nehmen kann oder zumindest nicht fälschlicherweise von einer künstlichen Befruchtung ausgeht. Aufgrund des Verhaltens der Mutter werden die Ansprüche von B____ auf Kenntnis der eigenen Abstammung und auf Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil vereitelt. Da bisherige Versuche der Kindesschutzbehörde, die Mutter zur Einreichung von entsprechenden Informationen und Dokumenten zu bewegen, keinen Erfolg zeitigten, ist dieser Kindeswohlgefährdung mit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen.

3.4Fraglich bleibt lediglich, ob – nachdem die Mutter einerseits bereits über längere Zeit nicht bereit war, an der Feststellung des Kindesverhältnisses mitzuwirken und es sich andererseits angeblich um eine anonyme Samenspende handelte – die Aufgabe der Beiständin überhaupt erfüllt werden kann. Wäre die Erfüllung der Aufgabe durch die Beistandschaft von vornherein unmöglich, erschiene die Beistandschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungeeignet. Die blosse Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters preiszugeben, ist noch kein Grund für einen Verzicht auf eine Beistandschaft. Bislang konnte die Mutter keine Belege vorlegen, welche die angebliche anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung bestätigen würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch an einer Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekanntzugeben, liegen könnte, dass noch keine Informationen über B____ Vater vorliegen. Wünschenswert wäre, dass die Beiständin mit der Mutter in einen Dialog über die Wichtigkeit der Kenntnis der Abstammung von B____ treten könnte. Gerade auch aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde vom

5. September 2024, Beilagen 5 ff. betreffend ihre finanzielle Situation) wäre die Herstellung eines Vaterschaftsverhältnisses und die Regelung der Unterhaltspflichten für B____ und die Beschwerdeführerin vorteilhaft. Auch wenn sich im Rahmen der Arbeit der Beiständin herausstellen würde, dass die Zeugung von B____ tatsächlich mittels künstlicher Befruchtung und anonymer Samenspende stattgefunden hat, wäre dies für B____ Verständnis ihrer genetischen Herkunft von grossem Vorteil. Aus diesen Gründen erscheint die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses respektive der Umstände von B____ Konzeption als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerdeführerin macht zudem auf die Gesetzgebung Spaniens im Bereich der Fortpflanzungsmedizin aufmerksam und folgert, bis auf wenige Ausnahmen sei die Samenspende in Spanien anonym und eine Bekanntgabe der Spenderdaten könne gar bestraft werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die rechtliche Situation diesbezüglich in der Schweiz eine andere ist. Weitere Schlüsse aus dieser Divergenz zieht die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Auch wenn eine entsprechende medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmethode nach ausländischem Recht zulässig ist, berechtigt dies die Mutter nicht, dem Kind die Identität zu verschweigen, sofern nicht schwerwiegende Motive dafürsprechen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 45 m.w.H.).

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.­– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.