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KE.2024.28

Umwandlung der superprovisorischen Massnahme in vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

Basel-Stadt · 2024-11-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.28

URTEIL

vom22. November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____Kind

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 20. August 2024

betreffend Umwandlung der superprovisorischen Massnahme in vorsorg-

liche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufent-

haltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB

Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'283.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 346.95, gesamthaft CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Rechtsbeistand, [...], werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'166.65 und eine Auslagenentschädigung von CHF 105.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 184.05, gesamthaft CHF 2'456.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.