Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.26
KE.2024.27
URTEIL
vom9. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
B____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdengegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 12. August 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
Mit Eingaben vom
16. August 2024 erhoben sowohl A____ (KE.2024.26) als auch B____ (KE.2024.27) Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid beim Verwaltungsgericht und bezeichneten die Errichtung einer Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs als vollkommen unverhältnismässig. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassungen vom 17. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
Am 9. Dezember 2024 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch, an welcher sowohl die Ehegatten AB____ als auch ihr Beistand nicht erschienen. Der Beistand konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Folglich wurde einzig die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt, worauf sie zum Vortrag gelangen konnte. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.26 mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.27 mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.