Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
E. 2 Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB an das Verwaltungsgericht setzt nach dem Wortlaut von Abs. 1 einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde voraus. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 somit als Gesuch um Aufhebung oder Abänderung der bestehenden Beistandschaft zu verstehen ist, muss zuerst die Erwachsenenschutzbehörde darüber entscheiden. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin sodann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson richtet, ist gemäss Art. 419 ZGB ebenfalls nicht das Verwaltungsgericht, sondern zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl.Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 419 ZGB N 1 und N 11). Dementsprechend kündigte die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 an, die Beschwerdeführerin zeitnah durch die zuständige Fachmitarbeiterin der Erwachsenenschutzbehörde zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, um ihr Anliegen zu prüfen.
E. 3 Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten und die Sache wird an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde überwiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache wird an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt überwiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.24
URTEIL
vom 29. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
c/o ABES, Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Aufhebung der Beistandschaft und Handlungen der Beistands-
person
1.
1.1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.
Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB an das Verwaltungsgericht setzt nach dem Wortlaut von Abs. 1 einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde voraus. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 somit als Gesuch um Aufhebung oder Abänderung der bestehenden Beistandschaft zu verstehen ist, muss zuerst die Erwachsenenschutzbehörde darüber entscheiden. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin sodann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson richtet, ist gemäss Art. 419 ZGB ebenfalls nicht das Verwaltungsgericht, sondern zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl.Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 419 ZGB N 1 und N 11). Dementsprechend kündigte die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 an, die Beschwerdeführerin zeitnah durch die zuständige Fachmitarbeiterin der Erwachsenenschutzbehörde zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, um ihr Anliegen zu prüfen.
3.
Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten und die Sache wird an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde überwiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache wird an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt überwiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.