Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.21
URTEIL
vom 10. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____, Advokatin Beigeladene 1
[...]
C____Beigeladene 2
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. Juni 2024
betreffend Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250., zuzüglich Auslagen von CHF 30. und 8,1 % MWST von CHF 22.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.