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KE.2024.21

Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

Basel-Stadt · 2024-11-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.21

URTEIL

vom 10. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____, Advokatin Beigeladene 1

[...]

C____Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 14. Juni 2024

betreffend Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 22.70, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.