Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.19
URTEIL
vom6. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
Adresse unbekannt
B____Beschwerdeführer
Adresse unbekannt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 6. Mai 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des
Kontozugriffs
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.