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KE.2024.19

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

Basel-Stadt · 2024-10-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.19

URTEIL

vom6. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

B____Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des

Kontozugriffs

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.