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KE.2024.18

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

Basel-Stadt · 2024-10-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.18

URTEIL

vom6. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

B____Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A____

und Entzug des Kontozugriffs

3.2Aufgrund dieses Sachverhalts und der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an einer Klärung seines gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht restlos klar, an welchen gesundheitlichen Gebrechen er leidet. Mehrfach belegt ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwahrlosten und gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Er erscheint offensichtlich verwirrt, was auch durch seine zunehmend unverständlicheren Schreiben an die Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (Mails vom 15., 22. 30. November, 31. Dezember 2023, 10. Januar, 27. Februar 2024 [act. 5 S. 228 f., 303, 215 ff., 210, 207 f., 194 ff.]). Auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5 S. 147 f.) erfolgten zwei in weiten Teilen wiederum unverständliche handschriftliche Eingaben (act. 5 S. 68 ff.,73 ff.). Belegt ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in der letzten Zeit obdachlos war und Unterkunft bei Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf der Strasse, sondern ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in finanziellen Belangen ist der Beschwerdeführer offensichtlich auf Unterstützung angewiesen, nachdem er in erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede Grundlage verloren hat (vgl. act. 5 S. 341 f. und S. 381 ff.). Schliesslich geht aus den Akten auch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der er abhängig zu sein scheint, offensichtlich unter schweren gesundheitlichen Problemen leidet. Unter den Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» fallen auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln oder von Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014;Biderbost, a.a.O., Art. 390 N 13). Aufgrund des beschriebenen gesundheitlichen Zustands sowie seines Verhaltens im bisherigen Verfahren mit zahlreichen verwirrten Schreiben ist das Vorliegen eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Dieser Schwächezustand verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, seine eigenen Belange adäquat zu erledigen.

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.