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KE.2024.16

Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen Verkehrs

Basel-Stadt · 2024-10-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.16

URTEIL

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. StephanWullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 16. Mai 2024

betreffend Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen

Verkehrs

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.