Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.15
URTEIL
vom7. August 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 6. Mai 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.