Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.10
KE.2024.11
URTEIL
vom1. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2024
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Gebühren von je CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'600., zuzüglich Auslagen von CHF 108. und MWST von CHF 300.35 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.