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KE.2024.11

vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Basel-Stadt · 2024-07-01 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.10

KE.2024.11

URTEIL

vom1. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2024

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Gebühren von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 108.– und MWST von CHF 300.35 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.