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KE.2023.53

Errichtung einer Beistandschaft Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Basel-Stadt · 2024-06-20 · Deutsch BS
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Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.53

URTEIL

vom20. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

c/o [...],

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 23. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.