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KE.2023.52

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Basel-Stadt · 2024-04-10 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

Gemäss den medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125; Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281). Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125). Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...] Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...] Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...] vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit hilfs- und schutzbedürftig.

3.3.3Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem, welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____ und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21. Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt. Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar, muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

3.3.4Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gemäss den medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125; Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281). Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125). Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...] Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...] Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...] vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit hilfs- und schutzbedürftig.

3.3.3Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem, welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____ und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21. Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt. Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar, muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

3.3.4Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin umunentgeltlicheRechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.52

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Gemäss den medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125; Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281). Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125). Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...] Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...] Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...] vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit hilfs- und schutzbedürftig.

3.3.3Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem, welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____ und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21. Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt. Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar, muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

3.3.4Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin umunentgeltlicheRechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.