Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.43
URTEIL
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 28. August 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
3.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 28. August 2023 bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.