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KE.2023.41

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung einer Beistandschaft

Basel-Stadt · 2024-01-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.41

URTEIL

vom 11. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. August 2023

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung

einer Beistandschaft

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.