Sachverhalt
Erwägungen
3.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerden werden abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 18. August 2023 wird bestätigt. Die Beschwerdeführerenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700., zuzüglich Auslagen von CHF 21.25 und 7,7 % MWST von CHF 55.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.40
KE.2023.42
URTEIL
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
B____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdengegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Erwägungen
3.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 18. August 2023 wird bestätigt.
Die Beschwerdeführerenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700., zuzüglich Auslagen von CHF 21.25 und 7,7 % MWST von CHF 55.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.