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KE.2023.39

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Basel-Stadt · 2024-06-27 · Deutsch BS
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst,die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese,Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022,Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.4Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

E. 2 2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Schwächezustands und einer schweren Suchterkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im sozialen Umfeld, im Bereich Wohnen und Gesundheit. Ein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden auch durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannte Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Situation und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und für den Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente angemeldet werden könne. Würden seine finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt werden, so bestehe die Gefahr von Obdachlosigkeit sowie massiver Verschlechterung seiner somatischen Beschwerden, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden sei. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheine deshalb auch trotz ihrer Ablehnung durch den Beschwerdeführer verhältnismässig.

2.3Dem hält der Beschwerdeführer mit seinem «Einspruch» gegen einen Beistand entgegen, dass er zu «100% geistig gesund» sei und sich alleine um seine Belange kümmern könne. Mit seiner Eingabe vom 18. September 2023 machte er ergänzend geltend, sich im Rahmen der Abklärungen immer gegen die Errichtung einer Beistandschaft ausgesprochen zu haben, da er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage sei, sich um seine Belange selbstständig zu kümmern. Er sei sich nun zwar der Dringlichkeit der Inanspruchnahme subsidiärer Hilfe bewusst. Er habe sich in den letzten Wochen bei der Sozialberatung des [...] ([...]) gemeldet und dort [...] um Unterstützung gebeten. Sie werde ihn auch in Zukunft, soweit in einer ambulanten Sozialberatung möglich, bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten unterstützen. Er sei sich bewusst, dass er sich nun als erstes um die Aufgleisung der Ergänzungsleistungen und somit der Finanzierung des [...] und die Wundversorgung kümmern müsse. Für eine hinreichende medizinische Betreuung habe er sich mit [...], Ärztin des [...], in Verbindung gesetzt, die ihn in Zukunft medizinisch betreuen werde. Sein Zimmer sehe nicht anders aus als die Zimmer anderer Suchtpatienten im [...]. Er habe im Übrigen auch Kontakt zu seinen Brüdern und seiner Stiefmutter. Er sei in der Lage, sein soziales Umfeld selbständig zu erhalten und zu fördern. Es solle deshalb ernst genommen werde, dass er viele Ressourcen habe und gewillt sei, diese in Zukunft auch zu nutzen.

E. 3 3.1Aus den Akten ergibt sich ein ärztlich attestierter Schwächezustand (ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023, KESB-Akten S. 69; Gefährdungsmeldung und E-Mail der [...] vom 10. Oktober 2023, KESB-Akten S. 229 und 182). Beim Beschwerdeführer besteht seit Jahre eine starke Suchterkrankung. Er konsumiert Heroin und Kokain und leidet unter einem starken Konsumzwang (Verhandlungsprotokoll S. 2; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 26; Aktennotiz Tel. mit [...], KESB-Akten S. 221). Ferner leidet er an somatischen Auswirkungen seines Drogenkonsums. Er ist unterernährt und hat offene Wunden an den Beinen (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 31). Im November 2023 erlitt der Beschwerdeführer eine lebendbedrohliche Sepsis und musste sich notfallmässig und in kritischem Zustand in Spitalpflege begeben (Verhandlungsprotokoll S. 4; E-Mail Beistand und [...] vom 14. November 2023, act. 9).

3.2Angesichts dieser gesundheitlichen Einschränkungen besteht ein Hilfsbedarf. Der Beschwerdeführer war und ist aufgrund seiner schweren Suchterkrankung in der Erledigung seiner Angelegenheiten erheblich eingeschränkt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Er erhält eine monatliche Invalidenrente in Höhe von rund CHF 500.– (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 8). Jedoch war es ihm auch mit Unterstützung der Betreuungspersonen des [...] oder der Abteilung Sucht nicht möglich, Ergänzungsleistungen zu beantragen und sich bei der Sozialhilfe Basel-Stadt anzumelden. Sein Geld gibt er für Drogen aus (Aktennotiz vom 12. Oktober 2022, KESB-Akten S. 221). Zudem bestehen Privatschulden in der Drogenszene in unbekannter Höhe (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 10). Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im [...] die Miete während fast 1,5 Jahren nicht bezahlte und ihm schliesslich während seines letzten Reha-Aufenthalts gekündigt wurde (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Auch die für die Wundversorgung notwendigen [...]leistungen wurden aufgrund unbezahlter Rechnungen eingestellt (Aktennotiz vom 6. Juli 2023, KESB-Akten S. 38).

3.4Daraus ergibt sich, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet ist. Wie der eingesetzte Beistand in der Gerichtsverhandlung ausführte, hat der Beschwerdeführer «einen grossen Antrieb, sich selbständig zu bewegen» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der erforderliche Schutz rechtfertigt aber die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.

E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.39

URTEIL

vom27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 17. Juli 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

1.

1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst,die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese,Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022,Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.4Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

2.

2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Schwächezustands und einer schweren Suchterkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im sozialen Umfeld, im Bereich Wohnen und Gesundheit. Ein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden auch durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannte Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Situation und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und für den Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente angemeldet werden könne. Würden seine finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt werden, so bestehe die Gefahr von Obdachlosigkeit sowie massiver Verschlechterung seiner somatischen Beschwerden, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden sei. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheine deshalb auch trotz ihrer Ablehnung durch den Beschwerdeführer verhältnismässig.

2.3Dem hält der Beschwerdeführer mit seinem «Einspruch» gegen einen Beistand entgegen, dass er zu «100% geistig gesund» sei und sich alleine um seine Belange kümmern könne. Mit seiner Eingabe vom 18. September 2023 machte er ergänzend geltend, sich im Rahmen der Abklärungen immer gegen die Errichtung einer Beistandschaft ausgesprochen zu haben, da er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage sei, sich um seine Belange selbstständig zu kümmern. Er sei sich nun zwar der Dringlichkeit der Inanspruchnahme subsidiärer Hilfe bewusst. Er habe sich in den letzten Wochen bei der Sozialberatung des [...] ([...]) gemeldet und dort [...] um Unterstützung gebeten. Sie werde ihn auch in Zukunft, soweit in einer ambulanten Sozialberatung möglich, bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten unterstützen. Er sei sich bewusst, dass er sich nun als erstes um die Aufgleisung der Ergänzungsleistungen und somit der Finanzierung des [...] und die Wundversorgung kümmern müsse. Für eine hinreichende medizinische Betreuung habe er sich mit [...], Ärztin des [...], in Verbindung gesetzt, die ihn in Zukunft medizinisch betreuen werde. Sein Zimmer sehe nicht anders aus als die Zimmer anderer Suchtpatienten im [...]. Er habe im Übrigen auch Kontakt zu seinen Brüdern und seiner Stiefmutter. Er sei in der Lage, sein soziales Umfeld selbständig zu erhalten und zu fördern. Es solle deshalb ernst genommen werde, dass er viele Ressourcen habe und gewillt sei, diese in Zukunft auch zu nutzen.

3.

3.1Aus den Akten ergibt sich ein ärztlich attestierter Schwächezustand (ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023, KESB-Akten S. 69; Gefährdungsmeldung und E-Mail der [...] vom 10. Oktober 2023, KESB-Akten S. 229 und 182). Beim Beschwerdeführer besteht seit Jahre eine starke Suchterkrankung. Er konsumiert Heroin und Kokain und leidet unter einem starken Konsumzwang (Verhandlungsprotokoll S. 2; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 26; Aktennotiz Tel. mit [...], KESB-Akten S. 221). Ferner leidet er an somatischen Auswirkungen seines Drogenkonsums. Er ist unterernährt und hat offene Wunden an den Beinen (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 31). Im November 2023 erlitt der Beschwerdeführer eine lebendbedrohliche Sepsis und musste sich notfallmässig und in kritischem Zustand in Spitalpflege begeben (Verhandlungsprotokoll S. 4; E-Mail Beistand und [...] vom 14. November 2023, act. 9).

3.2Angesichts dieser gesundheitlichen Einschränkungen besteht ein Hilfsbedarf. Der Beschwerdeführer war und ist aufgrund seiner schweren Suchterkrankung in der Erledigung seiner Angelegenheiten erheblich eingeschränkt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Er erhält eine monatliche Invalidenrente in Höhe von rund CHF 500.– (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 8). Jedoch war es ihm auch mit Unterstützung der Betreuungspersonen des [...] oder der Abteilung Sucht nicht möglich, Ergänzungsleistungen zu beantragen und sich bei der Sozialhilfe Basel-Stadt anzumelden. Sein Geld gibt er für Drogen aus (Aktennotiz vom 12. Oktober 2022, KESB-Akten S. 221). Zudem bestehen Privatschulden in der Drogenszene in unbekannter Höhe (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 10). Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im [...] die Miete während fast 1,5 Jahren nicht bezahlte und ihm schliesslich während seines letzten Reha-Aufenthalts gekündigt wurde (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Auch die für die Wundversorgung notwendigen [...]leistungen wurden aufgrund unbezahlter Rechnungen eingestellt (Aktennotiz vom 6. Juli 2023, KESB-Akten S. 38).

3.4Daraus ergibt sich, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet ist. Wie der eingesetzte Beistand in der Gerichtsverhandlung ausführte, hat der Beschwerdeführer «einen grossen Antrieb, sich selbständig zu bewegen» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der erforderliche Schutz rechtfertigt aber die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.