Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.35
URTEIL
vom26. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Annatina Wirzund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 10. August 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde erhob A____ am 10. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde zur Abklärung milderer Massnahmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer unter anderem um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. August 2023 bewilligte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung resp. Vertretung des Beschwerdeführers mit Advokatin [...] und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung einer Parteiverhandlung.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2024 sind der Beschwerdeführer sowie der Beistand und der Vertreter der KESB befragt worden. Zudem gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreter der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
3.5In Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2023 auf einen ärztlichen Bericht der UPK vom 22. Mai 2023 abstellte, der sich auf eine Zeit bis November 2022 bezieht. Abklärungen bezüglich Errichtung einer Beistandschaft nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Nach dem Besuch der Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 war es der Behörde auch nicht mehr möglich, einen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herzustellen, da dieser nicht kooperationsbereit war. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die KESB auch nicht auf neuere Berichte oder Tatsachen abstellen. Dass zwischen den Abklärungen und dem Ansetzen einer Spruchkammersitzung einige Wochen vergehen, ist bei einem solchen Fall nicht unüblich. Insgesamt ist die Dauer von den Abklärungen der KESB ab Februar 2023, über den Abklärungsbericht vom 26. Juni bis zum Entscheid der Spruchkammer vom
10. Juli 2023 nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.
4.1Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB;Droese,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen;Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28. August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3, VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.
4.2Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geltend, dass er aufgrund der lebensbedrohenden Situation anfangs 2023 Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen hätte, zu der er vorher keine Beziehung mehr gehabt habe. Sie habe daraufhin die KESB manipuliert und sich in sein Leben eingemischt. Zuvor hätte er seine Sachen selbst erledigt. Zu den Schulden sei es aufgrund der Krise gekommen, die er im Jahr 2021 gehabt hätte, als seine Ex-Frau ihm seinen Sohn entzogen hätte. Er weigere sich nicht grundsätzlich, Rechnungen vom Staat zu bezahlen. Inzwischen habe er sich aber wieder gefangen. Er würde es als eine «Mid-life-Crisis» bezeichnen. Er sei nun wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Er arbeite auch wieder und es laufe eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Verhandlungsprotokoll S. 2).
Der Beistand selbst führte in der Verhandlung aus, dass die Beistandschaft vorliegend aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer wehre sich sehr stark gegen die Beistandschaft und wolle keine Hilfe, gleichzeitig gefährde er sich höchstens selber. Im schlimmsten Fall würde er seine Wohnung verlieren oder es gäbe eine erneute Gefährdungsmeldung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Vertreter der KESB erkennt zwar eine grosse Gefahr, dass eine neue Gefährdungsmeldung komme, da die Mutter des Beschwerdeführers ihn jeden dritten Tag anrufe. Die Unterstützung sei aktuell aber nicht mehr unbedingt verhältnismässig (Verhandlungsprotokoll S. 3).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Wie erwogen war die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 7.2). Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023 macht sie einen Aufwand von 33.3 Stunden zum Ansatz von CHF 200. geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 20). Darauf kann abgestellt werden. Hinzu kommen 2.25 Stunden für die Hauptverhandlung. Folglich ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5922.50 und 8,1 % auf CHF 1413.25), aus der Gerichtskasse auszurichten.
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. Juli 2023 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5922.50 und 8,1 % auf CHF 1413.25), total CHF 7906.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.