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KE.2023.34

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Basel-Stadt · 2023-10-26 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst,die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch ihr Beistand (Droese, in:Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.4Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus, unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.5Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur knapper und über weite Teile nicht streitgegenstandsbezogener Begründung seiner schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

E. 2 2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass dem Beschwerdeführer sein Mietvertrag durch dessen Vermieter aufgrund von Zahlungsausständen gekündigt und er angewiesen worden sei, die Wohnung per Ende März 2023 zu räumen. Er habe keine in der Schweiz lebenden Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihm die notwendige Unterstützung im benötigten Umfang geben könnten. Auch anderweitige subsidiäre Hilfestellungen seien nicht vorhanden und würden von ihm abgelehnt. Gemäss deren Abklärungen bestehe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein Schwächezustand und sei er teilweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt.

Eine parallele, beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Es sei deshalb gerechtfertigt und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit den Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen zu entziehen. Ausgenommen davon bleibe das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB.

Der Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs vom 5. Juni 2023 von einer Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei auf die Aufgabengebiete hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen solle. Er habe sich in der Folge ausdrücklich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft (inkl. Art. 395 Abs. 3 ZGB) und der Ernennung einer Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) einverstanden erklärt. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit von Obdachlosigkeit betroffen und die Wohnsituation daher dringend zu regeln sei, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.

2.3Mit seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht wendet sich der Beschwerdeführer primär gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin. Er wirft ihr vor, auf der Basis mutmasslicher Bestechung und/oder Begünstigung wegen Befangenheit entschieden zu haben. Zur Begründung verweist er auf sein «letzte[s] Schreiben ans Appellationsgericht» und macht geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin einen Fehlentscheid getroffen habe, worauf er seine Wohnung und wegen «diversen Machenschaften bei der Vormundschaftsbehörde» auch sein Lebenswerk verloren habe. Die Zivilgerichtspräsidentin werde gebeten, «zuerst die richtigen Fragen bei einer Verhandlung zu stellen, bevor sie sich anmass[e], [ihm] eine Beistandschaft zu bescheren». Weiter stellte er eine Begründung für den 5. August 2023 in Aussicht, die er in der Folge aber nicht einreichte.

2.4Damit zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gemäss dem Entscheid RB.2023.22 vom 17. März 2023 hat die Zivilgerichtspräsidentin auf Gesuch seines Vermieters nach erfolgter Kündigung infolge Zahlungsverzugs den Beschwerdeführer angewiesen, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens

31. März 2023 um 11.30 Uhr zu räumen, ansonsten auf Antrag des Vermieters und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werde (act. 3 S. 271). Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. März 2023 an das Appellationsgericht, worauf der Instruktionsrichter in jenem Verfahren (ZB.2023.15) das Schreiben zur Prüfung der Frage, ob es als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegen zu nehmen sei, an das Zivilgericht zurückwies. In der Folge eröffnete das Zivilgericht dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 den schriftlich begründeten Ausweisungsentscheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 5. Juni 2023 kam es zur polizeilichen Räumung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit neuem, vom 2. Juni 2023 datierten und vom Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt am 9. Juni 2023 an die Erwachsenenschutzbehörde weitergeleiteten Schreiben an das Appellationsgericht wandte (act. 3 S. 57 f., 43 ff.). Dieses Schreiben wurde wiederum zuständigkeitshalber dem Zivilgericht überwiesen. Daraus folgt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist. Es braucht daher auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vorgebrachten Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen war es auch nicht die Zivilgerichtspräsidentin, die ihm eine Beistandschaft «bescherte». Vielmehr ist diese nach umfangreichen Abklärungen von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet worden. Wie sich aus den Vorakten ergibt, war der Beschwerdeführer schon früher von Obdachlosigkeit betroffen (Rechenschaftsbericht Amtsvormund vom 11. September 1992 [act. 3 S. 245 f.]) und bedurfte schon früher aufgrund seiner Realitätsferne der Unterstützung im Rahmen einer kombinierten Beistandschaft nach altem Recht (vgl. Bericht vom 17. Juni 2003 act. 3 S. 169). Auf sein Gesuch (vgl. act. 3 S. 150) wurde diese mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 30. September 2005 bei damals geregelter Wohnsituation aufgehoben (act. 3 S. 135 f.). Im Rahmen der Abklärungen hat er Termine nicht oder erst verspätet wahrgenommen (act. 3 S. 80 ff.). Er präsentierte sich psychisch angeschlagen (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, act.

E. 3 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung einer Gebühr jedoch verzichtet werden (§ 40 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.34

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

1.

1.1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst,die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch ihr Beistand (Droese, in:Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.4Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus, unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.5Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur knapper und über weite Teile nicht streitgegenstandsbezogener Begründung seiner schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass dem Beschwerdeführer sein Mietvertrag durch dessen Vermieter aufgrund von Zahlungsausständen gekündigt und er angewiesen worden sei, die Wohnung per Ende März 2023 zu räumen. Er habe keine in der Schweiz lebenden Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihm die notwendige Unterstützung im benötigten Umfang geben könnten. Auch anderweitige subsidiäre Hilfestellungen seien nicht vorhanden und würden von ihm abgelehnt. Gemäss deren Abklärungen bestehe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein Schwächezustand und sei er teilweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt.

Eine parallele, beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Es sei deshalb gerechtfertigt und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit den Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen zu entziehen. Ausgenommen davon bleibe das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB.

Der Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs vom 5. Juni 2023 von einer Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei auf die Aufgabengebiete hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen solle. Er habe sich in der Folge ausdrücklich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft (inkl. Art. 395 Abs. 3 ZGB) und der Ernennung einer Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) einverstanden erklärt. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit von Obdachlosigkeit betroffen und die Wohnsituation daher dringend zu regeln sei, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.

2.3Mit seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht wendet sich der Beschwerdeführer primär gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin. Er wirft ihr vor, auf der Basis mutmasslicher Bestechung und/oder Begünstigung wegen Befangenheit entschieden zu haben. Zur Begründung verweist er auf sein «letzte[s] Schreiben ans Appellationsgericht» und macht geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin einen Fehlentscheid getroffen habe, worauf er seine Wohnung und wegen «diversen Machenschaften bei der Vormundschaftsbehörde» auch sein Lebenswerk verloren habe. Die Zivilgerichtspräsidentin werde gebeten, «zuerst die richtigen Fragen bei einer Verhandlung zu stellen, bevor sie sich anmass[e], [ihm] eine Beistandschaft zu bescheren». Weiter stellte er eine Begründung für den 5. August 2023 in Aussicht, die er in der Folge aber nicht einreichte.

2.4Damit zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gemäss dem Entscheid RB.2023.22 vom 17. März 2023 hat die Zivilgerichtspräsidentin auf Gesuch seines Vermieters nach erfolgter Kündigung infolge Zahlungsverzugs den Beschwerdeführer angewiesen, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens

31. März 2023 um 11.30 Uhr zu räumen, ansonsten auf Antrag des Vermieters und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werde (act. 3 S. 271). Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. März 2023 an das Appellationsgericht, worauf der Instruktionsrichter in jenem Verfahren (ZB.2023.15) das Schreiben zur Prüfung der Frage, ob es als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegen zu nehmen sei, an das Zivilgericht zurückwies. In der Folge eröffnete das Zivilgericht dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 den schriftlich begründeten Ausweisungsentscheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 5. Juni 2023 kam es zur polizeilichen Räumung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit neuem, vom 2. Juni 2023 datierten und vom Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt am 9. Juni 2023 an die Erwachsenenschutzbehörde weitergeleiteten Schreiben an das Appellationsgericht wandte (act. 3 S. 57 f., 43 ff.). Dieses Schreiben wurde wiederum zuständigkeitshalber dem Zivilgericht überwiesen. Daraus folgt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist. Es braucht daher auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vorgebrachten Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen war es auch nicht die Zivilgerichtspräsidentin, die ihm eine Beistandschaft «bescherte». Vielmehr ist diese nach umfangreichen Abklärungen von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet worden. Wie sich aus den Vorakten ergibt, war der Beschwerdeführer schon früher von Obdachlosigkeit betroffen (Rechenschaftsbericht Amtsvormund vom 11. September 1992 [act. 3 S. 245 f.]) und bedurfte schon früher aufgrund seiner Realitätsferne der Unterstützung im Rahmen einer kombinierten Beistandschaft nach altem Recht (vgl. Bericht vom 17. Juni 2003 act. 3 S. 169). Auf sein Gesuch (vgl. act. 3 S. 150) wurde diese mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 30. September 2005 bei damals geregelter Wohnsituation aufgehoben (act. 3 S. 135 f.). Im Rahmen der Abklärungen hat er Termine nicht oder erst verspätet wahrgenommen (act. 3 S. 80 ff.). Er präsentierte sich psychisch angeschlagen (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, act. 3 S. 63) und zeigte sich gegenüber der Errichtung einer Beistandschaft ambivalent (Aktennotiz vom 5. Juni 2023, act. 3 S. 48 f., Aktennotiz vom 22. Mai 2023, act. 3 S. 61). Es gelang ihm offensichtlich nicht, ohne fremde Hilfe auf die Ausweisung zu reagieren. Wie der Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 23. März 2023 zeigt, ist er mit offenen Betreibungen im Betrag von CHF 10'672.88 und offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 33'150.08 erheblich verschuldet (act. 3 S. 267 ff.). Insgesamt ist daher die – im Übrigen auch gar nicht konkret bestrittene – Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen ist, nicht zu beanstanden.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung einer Gebühr jedoch verzichtet werden (§ 40 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.