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KE.2023.28

unentgeltliche Rechtspflege

Basel-Stadt · 2024-05-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.28

URTEIL

vom 15. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 1. Juni 2023

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juni 2023 wird aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, der Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwältin, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, auszurichten.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.