Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.28
URTEIL
vom 15. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 1. Juni 2023
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juni 2023 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, der Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwältin, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, auszurichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.