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KE.2023.27

Wechsel der Beistandsperson

Basel-Stadt · 2023-12-12 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.27

URTEIL

vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023

betreffend Wechsel der Beistandsperson

Erwägungen

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 25.60 und 7,7 % MWST von CHF 84.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.