Erwägungen (1 Absätze)
E. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.27
URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023
betreffend Wechsel der Beistandsperson
Erwägungen
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 25.60 und 7,7 % MWST von CHF 84.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.