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KE.2023.26

Regelung Besuchskontakte (Bestätigung vorsorgliche Massnahme)

Basel-Stadt · 2023-11-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.26

URTEIL

vom14. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

B____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

C____Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde vom 14. April 2023

betreffend Regelung Besuchskontakte

(Bestätigung vorsorgliche Massnahme)

4.2Der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist in allen Teilen zu folgen.

4.2.1Wie dem Bericht des KJD vom 14. Dezember 2022 (act. 13 S. 301 ff.) entnommen werden kann, fanden im Oktober und November 2022 auf Druck der Beschwerdeführenden hin im Rahmen der Besuche zwischen Mutter und Tochter auch Kontakte zu deren Ehemann statt. Diese wurden zwar einerseits als freudige Begegnungen wahrgenommen. Beim zweiten Kontakt habe aber auch wahrgenommen werden können, dass die ungewohnte Situation für C____ aufwühlend gewesen sei. Die Pflegefamilie habe vor und nach diesen Kontakten eine grosse Belastung und emotionale Instabilität im Verhalten und den Äusserungen von C____ wahrgenommen. Sie habe etwa gesagt, sie kenne ausser dem Beschwerdeführer niemanden Böses, auch wenn die Mutter gesagt habe, dass er nun nett sei. Sie habe nach dem ersten Treffen über Bauchschmerzen geklagt und in der nächsten Woche eingenässt und zweimal nachts eingekotet. Auch nach dem zweiten Treffen habe sie mit Erschöpfung, einem Hautausschlag sowie starker Suche nach Aufmerksamkeit und Wegstossen der Pflegeeltern und Rückzug reagiert. Im Kindergarten habe sie über Bauchschmerzen geklagt, sich aus der Gruppe zurückgezogen und Bedarf gezeigt, sich auszuruhen. Vor dem nächsten Treffen mit der Mutter sei sie sehr nervös gewesen. Sie habe von den Erlebnissen erzählt, als der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten C____ verunsichert, was sich in den somatischen und psychischen Belastungssymptomen gezeigt habe. Sie reagiere mit somatischen Beschwerden und falle in alte Verhaltensweisen zurück. Sie solle daher weiterhin vor Situationen, welche Ängste auslösen, geschützt werden, was mit der Beschwerdeführerin besprochen werden sollte. Es wurde daher empfohlen, dass die Kontakte zwischen C____ und ihrer Mutter nur noch einmal pro Woche für drei Stunden begleitet stattfinden sollten. Die Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer sollten für mindestens sechs Monate sistiert werden. Dieser Bericht basiert auf einem ausführlichen Beobachtungsprotokoll der Pflegeeltern (act. 13 S. 305 ff.).

Auf diesen Bericht hin verwahrte sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich «haltlosen Vorwürfe» (Mails vom 15. Dezember 2022, act. 13 S. 294 ff. und 300). Dabei ist eine Tendenz zur Beleidigung und Disqualifikation des Gegenübers und zu Rundumschlägen zu erkennen (vgl. auch weitere Mails vom 16., 17., 19. und

28. Dezember 2022, 5. Januar, 7., 8., 9., 14. Februar 2023 act. 13 S. 282, 273 ff., 265 ff., 249, 246 ff., 244 f., 240, 239, 236 f., 231 f.). In der Folge hat die Beschwerdeführerin die weitere Besuchsbegleitung durch E____ abgelehnt, worauf auch E____ nach dem Erhalt weiterer äusserst beleidigender Nachrichten der Beschwerdeführerin sich hierfür nicht mehr zur Verfügung stellte. Auch die Zusammenarbeit mit weiteren Begleitungen lehnte die Beschwerdeführerin ab (Schreiben [...] vom 16. Dezember 2022, act. 13 S. 280). Einen Termin mit der Behörde zur Abklärung und weiteren Regelung der Situation haben die Beschwerdeführenden kurzfristig verschoben (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 260 f.; vgl. auch Mail vom 11. April 2023, act. 13 S. 196). In der Folge verlangten sie mehrfach neue Besprechungstermine (vgl. Mails vom 21., 26., 28. Februar 2023, act. 13 S. 228, 223 f.), um ein solches Gespräch dann aber bei einem telefonischen Kontakt wieder abzulehnen (AN vom 2. März 2023, act. 13 S. 219). Auch nach dem von der Beschwerdeführerin selber verlangten Wechsel der Beistandsperson war es ihr nicht möglich, offen und sachlich in den offerierten Dialog mit dem neuen Beistand zu treten. Vielmehr quittierte sie bereits beim Kennenlerngespräch vom 1. Februar 2023 jeden Satz des Beistands mit Vorwürfen und Abwehr, ohne Bereitschaft, ihm zuzuhören. Dabei zeigte sich auch der Beschwerdeführer gegenüber dem Beistand sehr angriffig und abwertend. Schliesslich wurde das Gespräch von den Beschwerdeführenden mit «Nazi»-Vorwürfen vorzeitig beendet. Seither war für den Beistand ein kindsbezogener Austausch mit der Mutter «sehr erschwert bis unmöglich», weshalb auch keine sinnvollen Lösungen für C____ hätten gefunden werden können (vgl. Bericht KJD vom 22. März 2023, act. 13 S. 205 ff.). Gleichzeitig monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Umsetzung ihres Besuchsrechts (vgl. Mail vom 23. März 2023, act. 13 S. 204) und beschwerte sich weiter per Mail bei den Behörden (vgl. Mails vom 11. April 2023, act. 13 S. 194, 196). Mit diesen Erkenntnissen kontrastiert die Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführenden, sie «würden alles tun um zu kooperieren» (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 262) und seien «sehr sachlich» (Mail vom 19. Februar 2023, act. 13 S. 229) erheblich. Aufgrund dieses Verlaufs der Abklärungen und des Verfahrens geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin in ihrem Mail vom 13. April 2023 an die Vorinstanz (act. 13 S. 191 ff), wonach sich der Beistand nicht für ihre Lebenssituation interessiert habe und sie nicht habe zu Wort kommen lassen (vgl. auch Protokoll Vorinstanz 14. April 2023, act. 13 S. 180), an der Sache vorbei. Vielmehr belegen die Akten, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich ist, in eine kindbezogene Kooperation mit den Behörden zu kommen. Dies hat die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Verhandlung denn auch implizit anerkannt (Protokoll Vorinstanz 14. April 2023, act. 13 S. 181). Auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat sie weiterhin in gleicher Art mit den Behörden kommuniziert (vgl. Mail vom 23. und 24. Mai 2023, act. 13 S. 159 f., 162). Leider gelang es in der Folge weiterhin nicht, die Belastung von C____ durch die Besuche zu reduzieren, sodass sich die Pflegefamilie schliesslich ausserstande sah, das Pflegefamilienverhältnis fortzusetzen. Gleichwohl hielten die Beschwerdeführer an ihrem Kurs, Termine für eine Besuchsbegleitung nicht wahrnehmen zu wollen, fest (vgl. Mail vom 12. Juni 2023 act. 13 S. 119), um darauf wieder ebensolche einzufordern (Mail vom

20. Juni 2023, act. 13 S. 116). Am 4. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen vorgängigen Zusicherung (act. 10 S. 41) nicht zu einem Termin bei der KESB erschienen (act. 10 S. 31; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act. 13 S. 72) und hat ein Gespräch mit E-Mail vom 2. Juli 2023 als nicht nutzbringend bezeichnet (act. 10 S. 33; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act. 13 S. 73). Gleichwohl hat sie mit E-Mail vom 4. Juli 2023 den zuständigen Mitgliedern der involvierten Behörden eine Strafanzeige angedroht, wenn sie sie nicht am 25. Juli 2023 treffen und eine Lösung erarbeiten wollten (act. 10 S. 52).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin die Besuche ihrer Tochter bis zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ohne Begleitung durch ihren Ehemann vorzunehmen hat.

Es wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Der Kindsvertreterin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 850.– zuzüglich CHF 6.20 Auslagenersatz aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.