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KE.2023.23

Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung

Basel-Stadt · 2023-09-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.23

URTEIL

vom22. September 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

c/o [...]

B____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 15. Mai 2023

betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflö-

sung

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn B____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer von beiden unterzeichneten Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragt, es sei auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

1.

1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

1.2Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.4Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl.Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).

1.5

1.5.1Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Schwächezustandes in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Urteilsfähigkeit setzt einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

1.5.2Vorliegend erscheint es als offensichtlich, dass die Eingabe vom 8. Juni 2023 vom Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde. Der Beistand der Beschwerdeführerin konnte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit ihr besprechen. Dies wird in der Stellungnahme der KESB vom

14. Juli 2023 noch präzisiert, aus welcher sich ergibt, dass von einer Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde am 29. Juni 2023 ein Besuch bei der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Hierbei sei deutlich geworden, dass mit der Beschwerdeführerin kein adäquates Gespräch geführt werden könne. Demgemäss habe auch der Beschwerdeinhalt nicht angesprochen werden können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich geäussert, dass sie Angst habe, man bei ihr bleiben solle und gefragt, wo ihr Sohn sei. Zudem habe sie den Namen des Sohnes nicht benennen können. Durch eine Pflegerin habe die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ca. einem halben Jahr kaum mehr spreche und die einzigen Sätze die obgenannten seien (vgl. Eingabe der KESB vom 14. Juli 2023).

Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich vom Beschwerdeführer allein verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin ist weder in der Lage, eine solche zu formulieren, noch eine solche zu verstehen. Es fehlt ihr trotz der hierfür nur sehr geringen Anforderungen (vgl. VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.3) an der hierfür erforderlichen Urteilsfähigkeit, weswegen auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5.3Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nur äussert kurz begründet. Immerhin ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann somit im Rahmen des Eintretens gerade noch von einer ausreichenden Begründung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerde wurde zudem gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben, so dass auf die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhobenwurde, eingetreten werden kann.

://:        Auf die Beschwerde von A____ wird mangels Urteilsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.

A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. B____ werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) auferlegt.

Mitteilung an:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.