Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.22
URTEIL
vom2. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 27. April 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.